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bleibende Hütung fernerhin benutzen darf, oder durch gänzliche Befreiung meh-
rerer, als der im Edikte gedachten bäuerlichen Ländereien, von dem Hütungs-
rechte der Gutsherrschaft, oder durch Anweisung privativer Hütungstheile aus
den beständigen Hütungen vergütel werden.
Artikel 27.
Wird in dem Falle, wenn beide Theile noch nicht separirt sind, nach den
Vorschriften S. 13. Lut. a. No. 3. des Edikts verfahren; so finden die Vor-
schriften dieses 9. 14. nicht Anwendung, die Hütung bleibt nach wie vor ge-
meinschaftlich, und es kann nur das statt finden, was zu dem F. 13. un Ar-
tikel 23. der Deklaration wegen Vermehrung und Verminderung des Vieh-
standes und der hutfreien Ausweisung eines Drittels der Ländereien festgesetzt
worden.
Artikel 28.
Wollen sich die Interessenten bei der Regulirung zugleich separiren,
dann muß auch möglichst alle Hütungs-Kommunion mit Rücksicht auf die Vor-
schriften im Art. 24. der Deklaration in Rücksicht der zu berechnenden Vieh-
siände aufgehoben werden, ohne daß dem Gutsherrn oder bäuerlichen Be-
sitzer in Rücksicht der Verfügung dieses §. des Edikts, etwas als im Voraus
berechnet werden kann.
. Artikel 29.
Sind sie schon voͤllig separirt und hat der Gutsherr keine Hütungsbe-
fugniß mehr auf den Ländereien der Gemeine; so erhält derselbe allerdings
auch das Entschädigungsland hütungsfrei. Die bäuerlichen Besitzer können
aber auch deshalb, weil ihnen dieser Vortheil bei der Regulirung nicht er-
theilt werden kann, von jenem keine Entschädigung oder andere Vortheile
verlangen.
Artikel 30.
Bei dem Anschlage der aus eignen Holzdistrikten zu entnehmenden Be= Zum §. 5.
darfs, kommen nur solche Forststücke in Rechnung, welche die bäuerlichen
Wirthe als Zubehör ihrer erblichen Hofe besitzen.
Artikel 31.
Wenn den Raff= und Leseholzberechtigten die unbedingte Unterwerfung
unter die Anordnungen des Waldeigenthümers zur Plicht gemacht worden;
so ist dabei vorausgesetzt, daß durch jene Anordnungen die Benutzung des
Rechts des Berechtigten nicht vereitelt wird.
Artikel 32.
Unter Hof, wird hier die ganze Hoflage nebst den darauf befindlichen Zum §. 46.
oder dazu gehörigen, zur Bewohnung des Besitzers und seiner Hausgenossen
erforderlichen Wohn= und Wirthschaftsgebaude, verstanden.
Jahrgang 1846. Arti-