Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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„daß die Verwendung des Anlehns oder des Kaufgeldes noch nachge- 
„wiesen werden muͤsse,“ 
und die Erledigung dieser Bemerkung wird auf das zu Artikel 55. gedachte 
Attest in das Hypothekenbuch eingetragen. 
Artikel 57. 
So lange der im Artikel 56. gedachte Vorbehalt nicht geloͤscht ist, ha— 
ben die Darleiher nur ein bedingtes Vorzugsrecht vor den bereits eingetrage- 
nen altern Gläubigern. Verzögert sich der Nachweis der ordnungsmäßigen 
Verwendung über eine Frist von zwei Monaten nach der Ausführung der 
Auseinandersetzung; so sind die ältern Gläubiger auf richterliche Bestimmung 
der Frist, innerhalb welcher derselbe beigebracht werden muß, anzutragen be- 
fugt. Bei dieser Bestimmung mussen die in der Sache liegenden Hindernisse 
der gesetzmäßigen Verwendung und die obwaltenden Anstände der Beweisfüh- 
rung billig erwogen werden. Wird der Nachweis in der von dem Richter 
bestimmten Frist nicht beigebracht; so erlischt das dem Darleiher eingeräumte 
Vorzugsrecht und dasselbe muß auf den Antrag der älteren Gläubiger im 
Hppothekenbuche gelöscht werden. 
Artikel 58. 
Auf gleiche Weise bleibt der Käufer der verdußerten Grundstücke den 
eingetragenen Glaubigern wegen der Kaufgelder verhaftet, dergestalt, daß 
derselbe sich, wenn die vorschriftsmäßige Verwendung derselben in der vom 
Richter bestimmten Frist, nicht nachgewiesen wird, gegen die Ansprüche der- 
selben weiterhin mit dem Nachweise der Zahlung und gesetzmäßigen Verwen- 
dung nicht schützen bann. 
Artikel 59. 
Bei Lehnen und Fideikommissen sind die Agnaten und Anwarter nach 
dem Anfall des Lehns oder Fideikommisses in den nach Artikel 57. zu bestim- 
menden Fristen den Nachweis der gesetzmäßigen Verwendung zu erfordern 
befugt. Die Versäumung derselben hat für den Glaubiger den Verlust des 
Hypothekenrechts, für den Käufer aber die Verpflichtung zur nochmaligen 
Zahlung des betreffenden Theils der wiederum zum Lehn oder Fideikommiß 
anzulegenden Kaufgelder zur Folge. 
· Artikel 60. 
Unter den Schulden, welche der Besitzer der bäuerlichen Nahrung zu Zum g. 25. 
vertreten hat, sind hier diejenigen zu verstehen, welche er selbst in Bezug sei- 
nes Besitzrechts und auf den Werth der ihm etwa eigenthümlich gehörenden 
Gebäude kontrahirt hat. Von personlichen Schulden versteht sich die alleinige 
eigne Vertretung von selbst. Was insonderheit die aus rückständigen Prästa- 
tionen entstehenden Forderungen des Gutsherrn betrifft; so findet wegen der 
rück-
	        
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