Zum g. 26.
Zum g. 27.
Zum IS. 29.
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rückständigen Dienstleistungen nur in sofern eine Entschädigung statt, als der
Grund ihrer Nichtleistung in Widersetzlichkeit zu setzen ist.
Artikel 61.
In Hinsicht der rückständigen Kornabgaben an den Gutsbesitzer behält
es zwar bei dem, was in den Hofbriefen oder mittelst besonderer Verträge,
oder durch rechtskraftige Erkenntnisse, bestimmt worden, und in deren Erman-
gelung, bei der rechtlichen Verfassung jeden Orts, sein Bewenden; in Rück-
sicht der bis zum 1sten Januar 1815. rückständigen Korn= und Geldabgaben
aber, wird dem bäuerlichen Besitzer vom #sten Januar 1816. an, eine Fünf-
jährige Frist in der Ark bewilligt, daß er jährlich ein Fünftheil nebst den
laufenden Abgaben abtragen muß, in sofern er nach der bestehenden rechtlichen
Verfassung auf keinen Erlaß Anspruch machen kann.
Artikel 62.
Die dem Gutsherrn bewilligte Befugniß, den Abtrag der rückständigen
Kornrente durch Dienstleistungen zu erlangen, schließt die Befugniß, die
Körner oder deren Geldwerth nach dem Marktpreis zu fordern, nicht aus.
Artikel 063.
Auch in dem Fall, wenn die Rente nicht in Körnern, sondern nach der
Bestimmung in dem Zusatz Artikel 40. zum . 20. des Edikts, in einer mit
dem Getreidepreis steigenden und fallenden Geldrente abzuführen ist, kann
die Gutöherrschaft die Abführung der Reste durch Dienste verlangen. In
diesem Falle wird die nach F. 26. des Edikts in Körnern bestimmte Verga-
tung nach denselben Preisen, welche für den damaligen Zeitraum bei der
Rente des Gutsherrn statt finden, zu Gelde berechnet, und auf diese Rente
in Abzug gebracht.
Artikel 64.
Die im H. 27. des Edikts enthaltene Bestimmung findet nach der im
Zusatz Artikel 46. zum §. 20. des Edikts ertheilten Vorschrift nicht mehr
Anwendung.
Artikel 65.
Da die große Verschiedenheit der Bauerhöfe die vorgeschriebene Nor-
malschätzung des Werths schwierig macht; so soll
a) der Werth des Hofes gleich bei der Regulirung von der Kommission
ausgemittelt und festgesetzt, und darnach im Hypothekenbuch eingetra-
gen werden.
b) Die Rente, welche der Gutsherr erhält, wird bei der Abschätzung vom
Werthe des Hofes abgezogen und als Reallast in Rub. II. des Hypo-
thekenbuchs eingetragen.
c) Die