Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

Zum g. 26. 
Zum g. 27. 
Zum IS. 29. 
— 168 — 
rückständigen Dienstleistungen nur in sofern eine Entschädigung statt, als der 
Grund ihrer Nichtleistung in Widersetzlichkeit zu setzen ist. 
Artikel 61. 
In Hinsicht der rückständigen Kornabgaben an den Gutsbesitzer behält 
es zwar bei dem, was in den Hofbriefen oder mittelst besonderer Verträge, 
oder durch rechtskraftige Erkenntnisse, bestimmt worden, und in deren Erman- 
gelung, bei der rechtlichen Verfassung jeden Orts, sein Bewenden; in Rück- 
sicht der bis zum 1sten Januar 1815. rückständigen Korn= und Geldabgaben 
aber, wird dem bäuerlichen Besitzer vom #sten Januar 1816. an, eine Fünf- 
jährige Frist in der Ark bewilligt, daß er jährlich ein Fünftheil nebst den 
laufenden Abgaben abtragen muß, in sofern er nach der bestehenden rechtlichen 
Verfassung auf keinen Erlaß Anspruch machen kann. 
Artikel 62. 
Die dem Gutsherrn bewilligte Befugniß, den Abtrag der rückständigen 
Kornrente durch Dienstleistungen zu erlangen, schließt die Befugniß, die 
Körner oder deren Geldwerth nach dem Marktpreis zu fordern, nicht aus. 
Artikel 063. 
Auch in dem Fall, wenn die Rente nicht in Körnern, sondern nach der 
Bestimmung in dem Zusatz Artikel 40. zum . 20. des Edikts, in einer mit 
dem Getreidepreis steigenden und fallenden Geldrente abzuführen ist, kann 
die Gutöherrschaft die Abführung der Reste durch Dienste verlangen. In 
diesem Falle wird die nach F. 26. des Edikts in Körnern bestimmte Verga- 
tung nach denselben Preisen, welche für den damaligen Zeitraum bei der 
Rente des Gutsherrn statt finden, zu Gelde berechnet, und auf diese Rente 
in Abzug gebracht. 
Artikel 64. 
Die im H. 27. des Edikts enthaltene Bestimmung findet nach der im 
Zusatz Artikel 46. zum §. 20. des Edikts ertheilten Vorschrift nicht mehr 
Anwendung. 
Artikel 65. 
Da die große Verschiedenheit der Bauerhöfe die vorgeschriebene Nor- 
malschätzung des Werths schwierig macht; so soll 
a) der Werth des Hofes gleich bei der Regulirung von der Kommission 
ausgemittelt und festgesetzt, und darnach im Hypothekenbuch eingetra- 
gen werden. 
b) Die Rente, welche der Gutsherr erhält, wird bei der Abschätzung vom 
Werthe des Hofes abgezogen und als Reallast in Rub. II. des Hypo- 
thekenbuchs eingetragen. 
c) Die
	        
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