Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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c) Die Einschraͤnkung, in Betreff der Verschuldung von bäuerlichen Gü- 
tern, hat keine größere Wirkung, als daß der Hof nicht über #tel sei- 
nes Werths mit Hypothekenschulden belastet, also über diesen Betrag 
durch Eintragung kein Vorzugsrecht unter mehreren Gläubigern be- 
gründet werden kann. Uebrigens bleibt der Hof sonst ein unbeschränktes 
Erekutionsobjekt für die vom Besitzer kontrahirten Verpflichtungen. 
Artikel 66. 
So wie es dem bäuerlichen Besitzer nachgelassen ist, auf die Ausmitte= Zum F. 30. 
lung einer geringern, als der Normalentschädigung, anzutragen; eben so soll. 
es dem Gutsherrn nachgelassen seyn, auf die Ausmittelung einer höheren, 
als der Normalentschädigung, zu provoziren. Wir ertheilen für den Fall sol- 
cher Anträge, sie mögen von dem Bauer oder Gutsherrn angebracht werden, 
folgende Vorschriften: 
Artikel 07. 
Ein solcher Antrag auf höhere oder geringere, als die Normalentschä- 
digung, hat auf den Fortgang der Regulirung keinen Einiluß, und soll deren 
Beendigung und Vollziehung nicht verzögern; vielmehr soll derselbe ganz ge- 
trennt von der Regulirung verhandelt werden, und wenn sich aus der Ver- 
handlung ergiebt: daß einer der Interessenten durch die Normalentschädi- 
Zung verletzt wird, so soll doch der Schadenersatz, in Ermangelung einer güt- 
lichen Einigung, jederzeit nur durch Geldrente gegeben werden. Wird ein 
solcher Antrag angebracht; so muß die Kommission 
a) das Rechtsverhaltniß, nemlich die gegenseitigen Leistungen, ausmitteln; 
b) demnächst müssen unpartheiische Sachverständige ihr Gutachten darüber 
erstatten: ob die Normalentschädigung anwendbar, oder mit Nachtheil 
für den Provokanten verbunden sey? — Von den Sachverständigen wählt 
jeder Theil einen und der, im Fall sie verschiedener Meinung sind, er- 
forderliche Obmann, wird von der Kommisston gewählt; 
c) auf diese Gutachten entscheidet, im Mangel einer Einigung der Inter- 
essenten, die Generalkommission: ob eine spezielle Ausmittelung zulässig 
sey, oder nicht. Gegen deren Entscheidung ist binnen 10 Tagen die 
Berufung auf eine anderweitige Entscheidung durch das Revisionskollegium 
zulässig und dessen Beurtheilung bleibt es überlassen, ob vorher andere 
Sachverständige mit ihren Gutachten zu hören sind. 
Artikel 68. 
Die spezielle Ausmittelung geschieht nicht allein zum Vortheil des Pro- 
vokanten, sondern kommt auch dem Provokaten zu statten. Ergiebt sich da- 
her, daß nicht der Provekant, sondern der Provokat durch die Normalent= 
Jahrgang 1816. 3 schaͤ-
	        
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