Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Uebrigens wird festgesetzt, daß Vortheile, die nach bewirkter Ausein- 
andersetzung als Folge derselben durch die dann moͤgliche bessere Kultur zu 
erlangen sind, bei dieser Berechnung nicht beruͤcksichtigt werden koͤnnen. 
Artikel 70. 
Kapital-Abfindungen einer Gutsherrschaft, deren Gut, Lehn, oder 
Fideikommiß mit Schulden belastet ist, muͤssen in soweit, als es deren zu 
den in Gefolge der Auseinandersetzung noͤthig werdenden Einrichtungen nicht 
bedarf, nach den wegen der Einkaufsgelder bei Erbverpachtung der Lehn-, Fi- 
deikommiß= und verschuldeten Güter ertheilten Vorschriften, wieder zu Lehn 
und Fidcikommiß angelegt, oder zur Befriedigung der ersten Hypothekqläubiger 
verwendet werden. Die bäuerlichen Wirthe bleiben wegen der gesetzmäßigen 
Verwendung den Interessenten verhaftet, können sich von ihrer Vertretungs- 
verbindlichkeit jedoch durch gerichtliche Oeposition des Geldes frei machen. 
Artikel 71. 
Das Eigenthum des dem bäuerlichen Besitzer verbleibenden Theils des 
Hofes, erstreckt sich nicht blos auf die Oberfläche, sondern auch auf die Fossi- 
lien, in sofern sie nach den Landes= und Provinzialgesetzen dem Gigenthümer 
des Bodens zustehen. Die bereits vor der Auseinandersetzung aufgedeckten 
Kalkbrüche, Gruben von Mergel, oder andern mineralischen Oungererden und 
Torfsüche, verbleiben jedoch dem Gutsherrn, so wie die bäuerlichen Besitzer das 
Recht zur Mitbenutzung, zum wirthschaftlichen Gebrauch oder zum Bedarf, in 
sofern sie es vor der Auseinandersetzung gehabt haben, behallen. In allen 
Fällen, wo dem Gutsherrn Fossilien nach der Auseinandersetzung auf den 
Grundstücken der bäuerlichen Interessenten verbleiben, müssen diese für die ver- 
lorne Benutzung der Oberfläche entschädigt werden. . 
Artikel 72. 
Die Vererbung der Eigenthum gewordenen baͤuerlichen Nahrungen, ge— 
schieht nach den in jeder Provinz geltenden allgemeinen Suceessionsgesetzen. 
Sie koͤnnen Theilungshalber subhastirt werden, und werden bei Exbtheilungen 
nicht nach gemaͤßigten Taxen (A. L. R. Theil II. Tit. VII. 9. 280.), son- 
dern nach dem wirklichen Ertrage abgeschaͤtzt. 
Artikel 73. 
So lange die Auseinandersetzung noch nicht ausgefuͤhrt ist, behaͤlt es we— 
gen der Nachfolge in die durch den Tod des bisherigen Besitzers erledigten Hoͤfe 
bei der bestehenden Verfassung sein Bewenden. 
Artikel 74. 
So lange die Anseinandersetzung nicht zur Ausübung kommt, muß jeder 
Theil die ihm bisher obgelegenen Verbindlichkeiten erfuͤllen. Die Ausnahme, 
32 die 
Zum 8. 31. 
Zum §. 32.
	        
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