Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

Zu F. 32. 
und 33. 
— 172 — 
die in dem Edikt in Ruͤcksicht der Neubauten und Reparaturen gemacht ist, 
kann jetzt, da die Auseinandersetzung nur auf den Antrag eines oder beider 
Theile geschieht, in der Art nicht mehr statt finden. Der Gutsherr muß viel- 
mehr die in dieser Ruͤcksicht gehabte Verbindlichkeit so lange erfuͤllen, bis er oder 
die Diensteinsassen den Antrag auf die Auseinandersetzung bei der Behörde ein- 
reicht. In diesem Falle kann er jedoch den Antrag nicht zurücknehmen. Die 
Generalkommission muß vielmehr dann die Auseinandersetzung mit möglichster 
Beschleunigung ämtlich betreiben. 6 
Artikel 75. 1 
Der Gutsherr kann aber die Erstattung der seit Publikation des Edikts 
vom 14#ten September 1811. auf Neubauten und Hauptreparaturen verwen- 
deten Kosten, in sofern als der Werth der hiernach bewirkten Verbesserung 
zur Zeit der Auseinandersetzung noch vorhanden ist, jedoch sowohl bei erblichen, 
als nicht erblichen Höfen, nicht ganz, sondern nur Zwei Driktel derselben, 
zurückfordern. 
Artikel V0. 
Die im Edikt den Gutsherren nach bewirkter Auseinandersetzung zuge- 
standene Befreiung von der landespolizeilichen Einschränkung, daß nemlich die 
Bauerhöfe als eigne für sich bestehende Stellen, bezüglich auf die bffentlichen. 
Abgaben im prästationsfähigen Stande, die zu deren Bewirthschaftung erfor- 
derlichen Gebaude in baulichen Würden erhalten und mit besonderen Wirthen 
besetzt bleiben müssen, imgleichen die ihnen unter derselben Voraussetzung ein- 
geraumte Befugniß, die Bauerhöfe ganz oder theilweise durch Vertrag oder auf 
andere gesetzmäßige Weise an sich zu bringen und mit ihren Gutern zu ver- 
einigen, wird dahin erweitert, daß dieselben, erledigte Höfe, auf deren Ueber- 
lassung keiner bestimmten Person ein rechtlicher Anspruch zusteht, als beson- 
dere Stellen eingehen lassen, sie zu ihren Gütern einziehen, oder sonst dar- 
über verfügen können, wenn sie es ihrem Vortheil angemessen finden, ohne 
daß es der im §. 33. des Edikts verordneten Ausbietung weiter bedarf. 
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Höfe zu den Gatern be- 
reits eingezogen, vor, während, oder nach dem Kriege von 1800. und fol- 
genden Jahren, erledigt und wüst geworden sind, oder ob dieselben den Guts- 
herren fernerhin anheim fallen. 
. Artikel 77. 
Diese Bestimmungen, (Artikel 76.) finden auch für den Fall Anwen- 
dung, wenn die Gutzsherren sich mit den zeitigen Inhabern der Höfe oder 
den sonstigen Berechtigten wegen der Aufhebung ihrer Rechte und Ansprüche 
vereinigen. «
	        
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