Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Artikel 103. 
Die zur Regulirung der gutsherrlichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse an- 
geordnete Generalkommissionen, beauftragen, zur Ausfuͤhrung dieses Geschaͤfts 
an den einzelnen Orten, besondere sachkundige Kommissarien, die sie in steter 
Kontrolle halten muͤssen. 
Artikel 104. 
Die Mitwirkung eines Justizbedienten oder des Richters ist der Regel 
nach nicht erforderlich. Nur bei der Vollziehung des Auseinandersetzungs- 
Rezesses durch Unterschrift, ist sie nöthig, indem diese gerichtlich bewirkt wer- 
den muß. 
Artikel 105. 
Streitigkeiten über das Rechtverhältniß, ob nämlich die bauvuerliche 
Nahrung eigenthümlich, erblich, oder nicht erblich, besessen werde, oder über 
gegenseitige Leistungen, die auf den Betrag der Entschädigung Einfluß haben 
(Zusatz Artikel 607. zum H. 30.), entscheidet die Generalkommission mit Vor- 
behalt der Appellation an das Reoisionskollegium. 
Artikel 106. 
Streitigkeiten über die Qualität des Hofes, ob er nämlich ein Ackergut 
oder Dienstetablissement sey? und ob nach den allgemeinen Grundsätzen in dem 
Zusatze zu dem §. 1. und 2. des Edikts auf ihn Anwendung finde? imgleichen: 
ob die Entschädigung in Land, oder Korn-Rente anwendbar CG. 12. des 
Edikts) und ob eine spezielle Ausmittelung der Entschädigung im Fall des 
G. 30. und der Zusätze dazu, statthaft sey? entscheidet ebenfalls die General= 
kommission mit Vorbehalt der Appellation an das Revisionskollegium. 
Artikel 107. 
Eben dieses findet statt, in Rücksicht der Streitigkeiten über den Betrag 
der Rente im Fall des §. 20. und 30. und über wirthschaftliche Gegenstände. 
Artikbel 108. 
Auch die bei Gelegenheit der Auseinandersetzung unter den Interessen- 
ten selbst, oder mit einem Dritten zu bewirkenden Gemeinheitstheilungen, ins- 
besondere wegen des nach Artikel 20. der Deklaration verordneten Umtausches, 
gehören vor die Regulirungskommission und die wierbei streitig werdenden 
wirthschaftlichen Gegenstände, zur Entscheidung der Generalkommission, und in 
weiterer Instanz des Reoisionskollegii. 1 
Artikel 109. 
Wegen der im Artikel 107. und 108. der Deklaration gedachten Strei- 
Jahrgang 1816. Aan tig-
	        
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