Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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tigkeiten darf die Regulirung nach dem Erfolge der an das Revisionskollegium 
gebrachten Appellation nicht aufgehalten werden. Dieselbe muß vielmehr nach 
den Entscheidungen der Generalkommission zur Ausfuͤhrung kommen, und das 
Revisionskollegium kann nicht auf Abaͤnderung jener Entscheidung, sondern 
wenn es die Beschwerde gegruͤndet findet, nur auf Entschaͤdigung erkennen. 
Artikel 110. 
Von dem Erkenntnisse des Revisionskollegii findet keine Instanz wei— 
ter statt. 
·« Artikel 111. 
Bei verschuldeten Gütern bedarf es der Zuziehung der Hypothekgläu= 
biger zu der Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhälktnisse eben 
so wenig, als der Agnaten und Fideikommißfolger bei Lehn= und Fideikom- 
miß--Guͤtern. 
Artikel 112. 
Die Zuziehung des Gutspaͤchters ist nicht durchaus nothwendig. 
Artikel 113. 
Auf den nach obiger Vorschrift vollzogenen und von der Generalkommis- 
sion bestätigten Rezeß, haben die das Hypothekenbuch führenden Behörden mit 
Berücksichtigung der Zusätze Artikel 54. f. zu dem H. 24. des Edikts und dem 
Zusatz Artikel 65. zum §. 29. des Edikts, die in Gefolge desselben erforderliche 
Eintragung in die bereits vorhandene und gleich nach erfolgter Regulirung für 
die bäuerlichen Besitzer zu errichtende Hypothekenbücher zu bewirken. 
Artikel 114. 
Durch das Pachtverhältniß, in Rücksicht des berechtigten Guts, kann so 
wenig die Vollziehung als die Regulirung der Auseinandersetzung gehindert wer- 
den. Sind über die Entschädigung des Gutspächters rechtsbeständige Abreden 
getroffen, so hat es dabei sein Bewenden. 
Artikel 115. 
Für den Fall, wenn dergleichen nicht getroffen sind, wird verordnet: 
daß der Pächter sich mit der gutsherrlichen Entschädigung, in sofern sie auf das 
Pachtverhältniß Bezug hat, begnügen muß. 
Artikel 116. 
Der Gutsherr muß aber dem Pächter während der Pachrjahre die Be- 
nutzung der von den Einsassen zurückgelieferten Hofwehr, oder des dafür be- 
zahlten
	        
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