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zahlten Kapitals, uͤberlassen. Ist keine Hofwehr vorhanden, oder ist diese oder
das dafuͤr verlangte Kapital zur Vermehrung des Gutsinventarii unzureichend;
so muß der Pächter das erforderliche Inventarium, oder das daran Fehlende,
auf seine Kosten anschaffen; der Gutsherr muß aber dem Pächter während der
Dauer der Pacht, das zu dem Ende zu verwendende Kapital landüblich ver-
zinsen.
Artikel 117.
Der Gutsherr muß die in Gefolge der Regulirung erforderlichen Ge-
bäude, auf seine Kosten aufbauen, oder im Fall eine Vergrößerung der bis-
herigen zureichend ist, diese vergrößern.
Artikel 118.
Die zur Regulirung der Auseinandersetzung mit den Oiensteinsassen
angeordnete Kommission bestimmt ad Art. 116. der Deklaration den Betrag,
der zur Vermehrung des Inventarüt wirthschaftlich zu verwendenden und von
dem Gutsherrn zu verzinsenden Kosten.
Gegen deren Bestimmung findet nur der Rekurs an die General-
Kommission statt, deren Entscheidung sich beide Theile unterwerfen mussen.
Artiel 119.
Will der Pächter sich mit der gutsherrlichen Entschädigung unter den
obigen Bedingungen nicht begnügen; so steht es ihm frei, die Pacht zu kün-
digen. Diese Befugniß steht ihm nur binnen drei Monaten, nach erfolgter
Besiatigung des Rezesses, zu.
Artikel 120.
Trifft der nach dem Pachtkontrakte statt findende Endtermin des Wirth-
schaftsjahres nicht mit dem Vollziehungstermin der Auseinandersetzung über-
ein; so muß in diesem Falle der Pächter in dem letztgenannten Termine die
Pacht raumen, erhält aber in diesem Falle eine Entschädigung für die in dem
Zeitraum zwischen dem Vollziehungs= und dem kontraktlichen Rückgewährs-
termin ihm entgehende Nutzungen. Der Betrag derselben wird auf die oben
bemerkte Art, Artikel 118., ausgemittelt.
Artikel 121.
In sofern in den vorstehenden Zusätzen das Edikt vom 14ten Septbr.
1811. nicht näher bestimmt, oder abgeändert ist, verbleibt es überall bei dessen
Verfügungen. Die Gesetzkraft desselben und dieser Deklaration, erstreckt Sch
über