Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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3) a. Der Schuldner ist berechtigt, den aufkuͤndigenden Glaͤubiger in 
Privatpfandbriefen und in Domainenpfandbriefen der Provinz zu be— 
friedigen, welche der Glaͤubiger nach dem Nominalwerth anzunehmen 
verpflichtet ist. 
b. Dieses findet nicht statt, wenn der Schuldner aufkuͤndigt, oder wenn 
bei schon gekuͤndigten Kapitalien und bei solchen, deren Verfalltag vor 
Ablauf der gesetzlichen Nachsichtsfrist (H. 3.) eintreten wuͤrde, der 
Glaͤubiger sich erklaͤrt, den Ablauf dieser Frist, also den 1sten Ja- 
nuar 1819. oder in Preußen den Asten Januar 1822. abwarten zu 
wollen. Wenn sich der Glaͤubiger binnen sechs Monaten vor der 
Verfallzeit nicht erklaͤrt, wird dafuͤr angenommen, daß er die Zah— 
lung zur bestimmten Zeit in Pfandbriefen zu empfangen bereit sey. 
c. Da die Vorschriften dieses Edikts auf die mit dem vormaligen Her— 
zogthum Warschau verbundenen Theile der Provinz Westpreußen nicht 
anwendbar sind; so sind die Pfandbriefe aus diesen Theilen ausge— 
schlossen. 
F. 8 
Diejenigen an der Wohlthat des gegenwärtigen Gesetzes Theil habenden Erleichte- 
Schuldner, welche bei zulänglichem Vermögen zur Befriedigung ihrer Gläubiger r— der 
noch einer erweiterten Zahlungsnachsicht zu ihrer Erhaltung bedürfen, müssen Peeral 
nach den Vorschriften der Gerichtsordnung Tit. 47. P. I. die Gestattung zum " 
Spezial= oder Genecral-Moratorium nachsuchen. 
G. 9. 
Dieses Moratorium kann gegen Real= und gegen Personalgläubiger 
nachgesucht werden. 
S. 10. 
Die Vorschriften der Gerichtsordnung sollen in diesem Falle dahin ab- 
geändert werden: . 1 
4) Bei der Nachweisung der Vermögens-Suffizienz des Schuldners und 
der dem Gläubiger während des Indults zu gewährenden Sicherheit sol- 
len angenommen werden: 
A. Laͤndliche Grundstuͤcke; 
a) entweder nach dem vollen Betrage einer nach landschaftlichen 
Prinzipien aufgenommenen Taxe oder 
b) nach dem Kapitalwerth, der zu 4 pro Cent aus dem Durchschnitt- 
Ertrage der letzten sechs Jahre vor dem laufenden Wirthschaftsjahr 
berechnet wird, oder 
c) auf : des gleichmäßig aus dem Ertrage der letzten sechs Jahre vor 
dem Kriege berechneten Kapitalwerths, oder 1 
Ce 2 c
	        
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