Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

Laufcude 
und rückstän- 
dige Zinsen. 
— 190 — 
11) Zu den Dispositionen, welche dem Schuldner während der Dauer des 
General-Moratoriums untersagt sind, bedarf es nur der Zustimmung der 
aufgerufenen Glaubiger. In dringenden Fällen kann zwar deren Konsens 
vom Gericht ohne weitere Rückfrage bei den Gläubigern ergänzt werden, 
es wird ihnen aber gemäß §. 110. Tit. 47. der Prozeßordnung der An- 
trag auf Wiederaufhebung des Indults vorbehalten, wenn durch die ohne 
ihre Zustimmung ausgeführte Einrichtung die gesetzliche Sicherheit beein- 
trächtigt worden ist. 
12) In soweit Rcalgläubiger die Veräußerung einzelner Theile der ihnen 
verpfändeten Grundstücke geschehen lassen müssen, kann eine solche auch 
während des General-Indults vom Schuldner vorgenommen werden. 
13) Der Schuldner ist befugt, die ihm eingehenden Aktiv-Kapitalien zur Be- 
friedigung seiner hypothekarischen Gläubiger, mit Beobachtung der Prio- 
rität der Eintragung, zu verwenden, daher in diesem Falle die gerichtliche 
Deposition solcher Kapitalien hinwegfallt. 
14) Während der Dauer des General-Moratoriums sind keine Kapitals-Auf- 
kündigungen von Seiten der Gläubiger, gegen welche dasselbe gerichtet 
ist, zulässtg. 
15) Einem Schuldner, welchem das Moratorium gestattet wird, sollen keine 
Gerichtskosten und Stempelgebühren zur Last fallen, doch muß er baare 
Auslagen, so wie Kommissions= und Mandatariengebühren erstatten. We- 
gen der Kosten der Appellations-Instanz hat es bei den allgemeinen Vor- 
schriften sein Verbleiben. 
16) Diese Gebühren= und Stempelfreiheiten, soll auch wegen solcher Klagen 
bewilligt werden, die blos zur Erlangung eines Judikats oder eines Aner- 
kenntnisses zum Behuf des Antrages auf Exekution angestellt werden, in 
sofern die Schuld gerade hin anerkannt, oder ein Vergleich bewerkstel= 
ligt wird. In diesem Fall sind auch dem Kläger keine Kosien anzusetzen, 
die er jedoch bezahlen muß, wenn wider ihn abweisend erkannt wird. 
. 11. 
B. Wegen der Zinsen. 
1) In Hinsicht auf die laufenden Zinsen seit dem 24 sien Juni 1814. hat 
es bei den frühern Vorschriften dahin sein Bewenden, daß solche bei Ver- 
meidung der exekutiven Beitreibung pünktlich baar bezahlt werden müssen. 
2) Was die Rückstände bis zum 24 ten Juni 1814. betrifft, so isi der Schuld- 
ner verpflichtet, bei jedem halbjährigen Termin der laufenden Zinsenzah- 
lung vom 24 sten Dezember 1816. an, zugleich 
a) in den Provinzen, in welchen die Wirkungen dieses Edikts mit 
dem 1sien Januar 1819. vollendet sind, einen halbjährigen, 
)
	        
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