Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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b) in den Provinzen Ost- und Westpreußen einen vierteljährigen 
Termin der Zinsen-Rückstände baar zu berichtigen. 
*3) In Fällen, wenn das aufgekündigte Kapital früher bezahlt wird, 
bevor die Zinsen-Rückstände in der vom Gesetz bewilligten Frisi haben 
berichtigt werden können, bleiben dem Schuldner die gesetzlichen Fristen 
gestattet, dem Gläubiger jedoch die hypothekarischen Rechte vorbehalten. 
4) Sind die Zinsen von so vielen Jahren rückständig, daß sie in den 
vom Gesetz bewilligten Fristen, bis zum tsten Januar 1849. oder 
bis zum 1sten Jannar 1822. nicht vollsiändig bezahlt werden können, so 
muß der Schuldner in der letzten vom Gesetz gestatteten Frist, also am üsten 
Januar 1819. oder 1sten Jannar 1822., den Ueberrest völlig abtragen. 
5) Dem Schuldner, der die Zinsen-Rückstände auf einmal zu bezahlen 
bereit ist, wird gestattet, solche in Lieferungsscheinen zu berichtigen. 
6) Gegen die Schuldner, welche der hierin festgesetzten Verbindlichkeir 
zur Bezahlung der rückständigen Zinsen nicht nachleben, findet die ere- 
kutive Beitreibung der jedesmal fälligen Raten statt. 
7) Das Spezial= oder General-Moratorium, welches dem Schuldner gegen 
hppothekarische Gläubiger gestattet wird (V. 10.), befreit denselben 
nicht von der Bezahlung der rückständigen Zinsen in der hieselbst fest- 
gesetzten Art. Doch darf die im Moratorien-Prozeß zu bestellende 
Stherbet auf den Betrag der rückständigen Zinsen nicht ausgedehnt 
werden. 
8) Wiewohl nach §. 10. Nr. 7. das Spezial-Moratorinm auch wegen 
der rückständigen Zinsen von Personal-Forderungen nachgesucht wer- 
den kann, so muß der Schuldner dennoch während der Dauer des 
Moratoriums diese Zinsen allmählig abzahlen, und es bleibt dem ver- 
nünftigen Ermessen des Nichters anheim gestellt, die halbjährigen Ra- 
ten dergestalt zu bestimmen, daß der ganze Rückstand während der 
Dauer des Moratoriums getilgt werde. 
. 12. 
Diese in den vorstehenden G. enthaltenen Bestimmungen wegen Er- 
leichterung der Zahlungs-Verpflichtungen, der Moratorien und der rückstän- 
digen Zinsen finden auch auf die Verhälknisse der landschaftlichen Kredit- 
Systeme gegen die Pfandbriefs-Schuldner Anwendung. 
Jedoch behalten Wir Uns vor, auf den Antrag der Kredit-Direktio- 
nen, wegen der reglementsmäßig gefaßten oder zu fassenden Beschlüsse zur 
Aufrechthaltung des Kredits der Institute, diejenigen Maaßregeln zu bestim- 
men, welche mit der beabsichtigten Erhaltung der Grundbesttzer bestehen 
können. 
9. 13.
	        
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