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b) in den Provinzen Ost- und Westpreußen einen vierteljährigen
Termin der Zinsen-Rückstände baar zu berichtigen.
*3) In Fällen, wenn das aufgekündigte Kapital früher bezahlt wird,
bevor die Zinsen-Rückstände in der vom Gesetz bewilligten Frisi haben
berichtigt werden können, bleiben dem Schuldner die gesetzlichen Fristen
gestattet, dem Gläubiger jedoch die hypothekarischen Rechte vorbehalten.
4) Sind die Zinsen von so vielen Jahren rückständig, daß sie in den
vom Gesetz bewilligten Fristen, bis zum tsten Januar 1849. oder
bis zum 1sten Jannar 1822. nicht vollsiändig bezahlt werden können, so
muß der Schuldner in der letzten vom Gesetz gestatteten Frist, also am üsten
Januar 1819. oder 1sten Jannar 1822., den Ueberrest völlig abtragen.
5) Dem Schuldner, der die Zinsen-Rückstände auf einmal zu bezahlen
bereit ist, wird gestattet, solche in Lieferungsscheinen zu berichtigen.
6) Gegen die Schuldner, welche der hierin festgesetzten Verbindlichkeir
zur Bezahlung der rückständigen Zinsen nicht nachleben, findet die ere-
kutive Beitreibung der jedesmal fälligen Raten statt.
7) Das Spezial= oder General-Moratorium, welches dem Schuldner gegen
hppothekarische Gläubiger gestattet wird (V. 10.), befreit denselben
nicht von der Bezahlung der rückständigen Zinsen in der hieselbst fest-
gesetzten Art. Doch darf die im Moratorien-Prozeß zu bestellende
Stherbet auf den Betrag der rückständigen Zinsen nicht ausgedehnt
werden.
8) Wiewohl nach §. 10. Nr. 7. das Spezial-Moratorinm auch wegen
der rückständigen Zinsen von Personal-Forderungen nachgesucht wer-
den kann, so muß der Schuldner dennoch während der Dauer des
Moratoriums diese Zinsen allmählig abzahlen, und es bleibt dem ver-
nünftigen Ermessen des Nichters anheim gestellt, die halbjährigen Ra-
ten dergestalt zu bestimmen, daß der ganze Rückstand während der
Dauer des Moratoriums getilgt werde.
. 12.
Diese in den vorstehenden G. enthaltenen Bestimmungen wegen Er-
leichterung der Zahlungs-Verpflichtungen, der Moratorien und der rückstän-
digen Zinsen finden auch auf die Verhälknisse der landschaftlichen Kredit-
Systeme gegen die Pfandbriefs-Schuldner Anwendung.
Jedoch behalten Wir Uns vor, auf den Antrag der Kredit-Direktio-
nen, wegen der reglementsmäßig gefaßten oder zu fassenden Beschlüsse zur
Aufrechthaltung des Kredits der Institute, diejenigen Maaßregeln zu bestim-
men, welche mit der beabsichtigten Erhaltung der Grundbesttzer bestehen
können.
9. 13.