Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

86.
Meldepflichtige  Personen.

Von  der  Meldepflicht  werden  betroffen:

a)  alle  Personen,  welche  Salzsäure  irgendeines  Stärke=  oder  Reinheitsgrades  (§  1)  im  Gewahrsam
  haben  oder  aus  Anlaß  ihres  Haudelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen  kaufen
oder  verkaufen,  ,

b)  gewerbliche  Unternehmer,  in  deren  Betrieben  Salzsäure  erzeugt,  gereinigt  oder  verarbeitet

wird,

Jc)  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.

Sind  in  dem  Bezirk  der  verordnenden  Behörde  neben  der  Hauptstelle  Zweigstellen  vorhanden
(Zweigfabriken,  Filialen,  Zweigbureaus,  Nebengliter  u.  dergl.),  so  ist  die  Hauptstelle  für  die  Zweigstellen
zur  Meldung  verpflichtet.  Die  außerhalb  des  genannten  Bezirks,  in  welchem  sich  die  Hauptstelle  befindet,
  ansässigen  Zweigstellen  gelten  als  selbständige  Betriebe  und  sind  selbständig  meldepflichtig.  Die-Hauptstellen
  dürfen  jedoch  die  Meldungen  ihrer  Zweigstellen  in  allen  Fällen  übermitteln.

§  7.
Ausnahmen  von  der  Meldepflicht.

·  Wer  am  1.  eines  Kalendermonats,  ohne  Erzeuger  von  Salzsäure  zu  sein,  weniger  Salzsäure
in  Gewahrsam  hat,  als  dem  IICI--Inhalt  von  1000  kg  Salzsäure  von  20°“  Beaumé  (320  kg  HO  )
entspricht,  ist  für  diesen  Kalendermonat  von  der  Meldung  befreit.

5  8.
Meldebestimmungen.

Bis  zum  10.  jedes  Kalendermonats,  erstmalig  bis  zum  10.  Juli  1917,  hat  jeder  Meldepflichtige
die  von  dieser  Verordnung  betroffenen  Vorräte  an  die  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft,  Berlin  W.  9,
Kotheuer  Str.  1—  4,  postfrei  zu  melden.  Die  nötigen  Vordrucke  („Bestandsmeldung  über  Chemikalien")
sind  bei  der  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft  anzufordern,  falls  sie  nicht  unaufgefordert  zugestellt
worden  sind.

Außerdem  haben  die  Firmen,  welche  von  der  Kriegschemikalien  Aktiengesellschaft  besondere  Vordrucke
  („Monatsbericht  über  Chemikalien“)  erhalten,  die  darin  geforderten  Angaben  in  der  verlangten
Frist  postfrei  zu  erstatten.

Eine  Abschrift  der  Meldungen  ist  von  dem  Meldenden  zurückzubehalten,  und  zwar  im  Falle
der  Meldung  durch  die  Haupt-,  sowohl  von  der  Haupt=  wie  von  der  Zweigstelle  (vgl.  §  6  letzter  Absatz).

Vermindern  sich  die  Vorräte  eines  bereits  meldepflichtig  Gewesenen  unter  den  im  §  7  festgesetzten
  Betrag,  so  ist  zum  nächstfolgenden  Meldetermin  nochmals  zu  melden,  eine  weitere  Meldung
jedoch  so  lange  nicht  erforderlich,  als  die  Vorräte  unter  dem  im  #§7  festgelegten  Betrag  verbleiben.  Hersteller
  von  Salzsäure  haben  unter  allen  Umständen  zu  melden.  «

§9.
Enteignung.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenständen  können  im  Bedarfsfalle  enteignet
werden  Hiermit  ist  insbesondere  dann  zu  rechnen,  wenn  ein  von  der  Chemischen  Abteilung  des
Königtich  Preußischen  Kriegsministeriums  empfohlener  Verkauf  oder  eine  solche  Lieferung  nicht  zustande
ommt.

8  10.
Lagerbuchführung  und  Auskunftserteilung.

Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  die  Vorräte  und  jede  Änderung
der  Vorräte  an  Salzsäure  der  verschiedenen  Stärke=  und  Reinheitsgrade  sowie  ihre  Verwendung  er-