86.
Meldepflichtige Personen.
Von der Meldepflicht werden betroffen:
a) alle Personen, welche Salzsäure irgendeines Stärke= oder Reinheitsgrades (§ 1) im Gewahrsam
haben oder aus Anlaß ihres Haudelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen
oder verkaufen, ,
b) gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben Salzsäure erzeugt, gereinigt oder verarbeitet
wird,
Jc) Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden
(Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengliter u. dergl.), so ist die Hauptstelle für die Zweigstellen
zur Meldung verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks, in welchem sich die Hauptstelle befindet,
ansässigen Zweigstellen gelten als selbständige Betriebe und sind selbständig meldepflichtig. Die-Hauptstellen
dürfen jedoch die Meldungen ihrer Zweigstellen in allen Fällen übermitteln.
§ 7.
Ausnahmen von der Meldepflicht.
· Wer am 1. eines Kalendermonats, ohne Erzeuger von Salzsäure zu sein, weniger Salzsäure
in Gewahrsam hat, als dem IICI--Inhalt von 1000 kg Salzsäure von 20°“ Beaumé (320 kg HO )
entspricht, ist für diesen Kalendermonat von der Meldung befreit.
5 8.
Meldebestimmungen.
Bis zum 10. jedes Kalendermonats, erstmalig bis zum 10. Juli 1917, hat jeder Meldepflichtige
die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W. 9,
Kotheuer Str. 1— 4, postfrei zu melden. Die nötigen Vordrucke („Bestandsmeldung über Chemikalien")
sind bei der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft anzufordern, falls sie nicht unaufgefordert zugestellt
worden sind.
Außerdem haben die Firmen, welche von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft besondere Vordrucke
(„Monatsbericht über Chemikalien“) erhalten, die darin geforderten Angaben in der verlangten
Frist postfrei zu erstatten.
Eine Abschrift der Meldungen ist von dem Meldenden zurückzubehalten, und zwar im Falle
der Meldung durch die Haupt-, sowohl von der Haupt= wie von der Zweigstelle (vgl. § 6 letzter Absatz).
Vermindern sich die Vorräte eines bereits meldepflichtig Gewesenen unter den im § 7 festgesetzten
Betrag, so ist zum nächstfolgenden Meldetermin nochmals zu melden, eine weitere Meldung
jedoch so lange nicht erforderlich, als die Vorräte unter dem im #§7 festgelegten Betrag verbleiben. Hersteller
von Salzsäure haben unter allen Umständen zu melden. «
§9.
Enteignung.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenständen können im Bedarfsfalle enteignet
werden Hiermit ist insbesondere dann zu rechnen, wenn ein von der Chemischen Abteilung des
Königtich Preußischen Kriegsministeriums empfohlener Verkauf oder eine solche Lieferung nicht zustande
ommt.
8 10.
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die Vorräte und jede Änderung
der Vorräte an Salzsäure der verschiedenen Stärke= und Reinheitsgrade sowie ihre Verwendung er-