Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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S. 13. 
In Ansehung derjenigen Provinzen Unserer Monarchie, auf welche die im 
G. 1. aufgehobenen Gesetze niemals Anwendung gefunden haben, hat es bei den 
dort bestehenden Gesetzen sein Bewenden; insbesondere verbleibt es in Ansehung 
der Provinzen, die zum Herzogthum Warschau gehört haben, bis auf Wei- 
teres bei Unserm Edikt vom 15ten Mai 1845., bis Wir für das Großher- 
zogthum Posen und für die übrigen Theile des vormaligen Herzogthums 
Warschau die vorbehaltenen besondern Bestimmungen erlassen haben. 
Wir befehlen allen Unsern Behörden und Unterthanen, sich überall 
nach dieser Verordnung gebührend zu achten. 
Gegeben Berlin, den 13ten Juni 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. Graf v. Bülow. v. Schuckmann. 
W. Fürst zu Wittgenstein. v. Boyen. 
 
	        
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