Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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c) an der Havel zu Havelberg von allem Verkehr aus dem Auslande. 
Das Verkehr über Havelberg vom Inlande in das Inland, ist 
diesem Jolle nicht unterworfen, sondern derselbe trifft nur diejenigen 
fremden Waaren, welche vom linken Elbufer über Havelberg einge- 
führt werden mögten; 
4) an der Elbe zu Parrey, ganz deögleichen. 
Mit diesen, obwohl im Innern des Landes belegenen, jedoch nur 
das Verkehr mit ausländischen Gegenständen treffenden Zollen, wird 
alsdann eine Veränderung eintreten, wenn die Elbzoll-Verfassung ge- 
ordnet werden kann. Wir befehlen jedoch, daß hierzu die nöthigen 
Einleitungen sofort getroffen werden; 
c#) an der Spree zu Beeskow; 
1) an der Oder zu Krossen; 
8) an der Oder zu Aurith. 
Die Zollerhebungen an den zuletzt genannten drei Orten gehen nur das 
Verkehr mit der Nieder-Lausitz an; sie sollen aber ebenfalls aufhören, sobald 
die mit Unserm Staate vereinigten Sachsischen Lande dieselbe Konsumtions-= 
Abgabe und Zollverfassung, welche Wir für Unsere gesammte Monarchie, 
oder für den mit jenem Lande zusammenhängenden Theil derselben bestimmen, 
erhalten haben werden. 
Für das eingehende Kaufmannsholz wird auf diesen Punkten an Ein- 
gangszoll die Hälfte des ganzen Zolles erhoben, welcher bisher auf dem 
Wege von Zehdenick bis Havelberg einschließlich bei den zu berührenden Zoll- 
stälten an Passage= und Schleusenzoll zu entrichten war, und die Unser Mi- 
nister der Finanzen und des Handels nach Maaßgabe des Tarifs vom 20sten 
Mai 1799., in einer besondern Nolle berechnen lassen wird. 
Gehet das Holz durch, so ist außer dem Gingangszoll, der bisherige 
Transitozoll unter Beobachtung der gewöhnlichen Förmlichkeiten zu entrichten. 
J. 3. 
Die Aufhebung der Zölle i Innern, erfordert eine anderweite Be- 
stimmung bei der Ausfuhr stromwärts. Im Allgemeinen sollen hierbei diesel- 
ben Grundsätze angenommen werden, welche bei den Ausfuhren über See, 
land= und stromwärts, auf der östlichen Grenzlinie der Monarchie leitend sind. 
Wir bestimmen daher: 
Bei der Ausfuhr ins Ausland über die §. 2. genannten Punkte, sollen 
von dem gewöhnlichen Ausgangszolle frei seyn: 
a) Getreide, 
b) Kaufmannsholz, 
Zc) alle im Lande und zwar in den Städten verfertigte Manufaktur= und 
Fabrikwaaren, « 
Dd 2 * 
Von den 
Ausgangs= 
Zoͤllen.
	        
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