Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

Ven den 
Schleusen- 
Abgaben. 
— 190 — 
alle inländische, der Verzehrungssteuer unterworfene Gegenstände, 
wenn die Steuer nach den städtischen Sätzen entrichtet ist, 
e) alle Fabrikate des platten Landes unter derselben Bedingung, 
1) alle Produkte des inländischen Bergbaues, 
6) alle fremde Produkte und Fabrikate, welche den Ersatzzoll oder die Ver- 
brauchssteuer getragen haben. 
Wir ermächtigen aber zugleich Unsern Minister der Finanzen und des 
Handels, denjenigen Gegenständen, deren Absatz Erleichterung verdient, vor- 
züglich solchen inländischen, bei denen es auf Beförderung ländlicher Neben- 
gewerbe ankömmt, die Befreiung von Ausfuhrzoll zu bewilligen, auch wenn 
davon die städtische Konsumtionsakzise nicht entrichtet ist. 
Ausfuhrzollpflichtig bleiben, so lange ein anderes Abgabensystem noch 
nicht eingeführt ist, alle Ganz= oder Halbfabrikate und sonstige der Konsum- 
tionssteuer unterworfene Verzehrungsgegenstände des platten Landes, wenn 
sie die städtische Akzise nicht getragen haben, und zwar nach denselben Sätzen, 
welche bei der Ausfuhr über Swinemünde an Lizellt= und Furstenzoll statt fin- 
den, jedoch mit Ausnahme derjenigen, welchen Unser Minister der Finanzen 
und des Handels, nach der obigen Bestimmung, den Ausfuhrzoll zu erlassen 
nöthig oder nützlich findet. 
Ist übrigens ein Artikel aus besondern Rücksichten zeitweise mit einem 
Ausfuhr-Impost belegt, so muß der Impost bei der Ausfuhr gleichfalls ent- 
richtet werden. x 
S. 4. 
Die Schleusen-Abgaben an den Stromschleusen zu Liebenwalde, Oranienbur 
Spandau, Brandenburg und Rathenow, imgleichen zu Beeskow, Fürstemwalde und 
Berlin, überhaupt an allen Schleusen, wo das Schleusengeld bisher als ein 
zweiter Zoll erhoben wurde, sollen unt den innern Wasserzöllen zugleich auf- 
gehoben seyn und es soll an deren Stelle ein Schleusen-Aufzugsgeld treten, wel- 
ches ohne Rücksicht auf die geladenen Güter, bloß vom Gefäß oder Floß zu 
entrichten ist, und zwar bei jeder zu passirenden Schleuse nach folgenden Sätzen, 
Von einem Elbkahn, Schute oder Gelle, beladen 2 Rthlr.-gGr. 
" unbeladen = — 12 — 
Von einem Oderkahn und allen andern zum Waarentrans- 
port bestimmten kleinern Fahrzeugen, beladen 1 
unbeladen = — 8 — 
Fischerkähne, Anhänge, Handkähne, Nachen, Gondeln 
sollen frei durchpasstren, wenn sie mit größern Kähnen 
zugleich schleusen. Wenn sie aber einen besondern Auf- 
zug verlangen, zahlet das Stück A A AA — 6 – 
Von
	        
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