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Lizent- und Swinemuͤnder Faͤrstenzoll in eine Rolle verbunden, von
Unseren Zollbeamten gleichzeitig erhoben und der Ertrag von Monat
zu Monat der Stadtkasse uͤberwiesen werden.
b) Die Berechtigten sollen vollständige Entschädigung erhalten, sey es
durch unablößliche Renten, oder durch Kapital= Ahlungen in jährli-
chen getheilten Summen, worüber in jedem einzelnen Falle, mit Rück-
sicht auf den Ertrag dieser Zölle, nähere Bestimmung Unsers Finanz-
Ministers erfolgen wird.
Die Berechligten müssen aber ihren Anspruch, nach gesetzlicher
Bekanntmachung dieser Unserer Verordnung, ohne Verzug bei der Re-
gierung ihrer Provinz anmelden, ihre Berechtigung darthun, den Rein-
Ertrag nach gehörig beglaubigten Zollrollen im Durchschnitt der sechs
Jahre 180. erweisen, und zugleich die Hebungsregister und Verwal-
tungsrechnungen von diesen Jahren der Regierung zur Aufbewahrung
überliefern. Die Regierungen bestimmen das Emschädigungs-Quantum
provisorisch, und lassen dasselbe in monatlichen Raris sofort auszahlen.
Das Ministerium der Finanzen und des Handels prüft die Ent-
schädigungssummen und setzt solche dauerhaft fest. Will sich der Be-
rechtigte nicht damit begungen; so muß die Entschädigung im Wege
Rechtens ausgemittelt werden. Während der Oauer des Rechtsstreits,
läßt das Finanz-Ministerium die von ihm festgesetzte Summe zahlen.
c) Die zur Hebung der Kommunal= und Privatzölle angestellten Beam-
ten, werden von Uns übernommen, und sollen entweder nach den für
Unsere Staatsdiener bestehenden Grundsätzen penskonirt oder ihrem
frühern Verhältniß und Einkommen gemäß, wieder angestellt werden.
S. 7.
Von den Eine gleiche Entschädigung soll statt finden für die Kämmereien, welche
Kümmerei= bisher an den für Unsere Kassen erhobenen Joll= und Schleusengefällen, An-
theil gehabt haben.
. 5.
Von den Unsere Zollbeamte, welche durch die Aufhebung der Zölle dienstlos wer-
Beamten. den und sirh zur Wiederanstellung nicht eignen, sollen die grundsätzliche Pen-
sion, die Dienstfähigen aber nach Möglichkeit baldige Wiederansteilung erhal-
ten, und diese bis dahin ihr rechtmäßiges in bisheriger Qualität als Zollbeam-
ten gehabtes Einkommen, vollständig zu genießen haben.
Straf-Be- Wir vertrauen den Handel= und Schiffahrttreibenden, daß sie den
stimmungen. Zweck dieser Unserer Verordnung erkennen, und die verbleibenden, oder in
die Stelle der aufgehobenen anderweit zu bestimmenden Jollabgaben, um so
gewissenhafter entrichten werden.
Um