Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

Wenn nun dieses Edikt bei dem gegenwaͤrtigen Friedenszustand wieder 
zur Ausfuͤhrung kommt; so erfordert die Bestimmung, welche sich auf die 
Luxussteuer bezieht, eine Abänderung, da die Steuer selbst nicht mehr er- 
hoben wird. 
Deshalb wird hiermit in Verfolg des Edikts vom 28sten Oktober 
1810. angeordnet: « 
« S".1. 
Von der Verpflichtung zur Theilnahme an der Gestellung des Vor- 
spanns bleiben wie vormals ganz befreit: 
a) Pferde, welche Gliedern der Königl. Familie gehören; 
b) Pferde der Posthalter, welche wirklich für das Postfuhrwesen bestimmt 
sind; besitzen jedoch die Posthalter bürgerliche oder bauerliche Nahrun- 
gen, auf welche Gespann nöthig ist; so müssen sie von diesen verhält- 
nißmäßg auch Vorspann leisten; 
c) Pferde, welche von Königl. Offizianten und Aerzten ihres Amts wegen 
nothwendig gehalten werden müussen. 
Aus dieser Befreiung entspringt keine anderweitige Verpflichtung. 
6. 2. 
Alle diejenigen Pferde, für welche sonst nach den Bestimmungen des 
Edikts vom 28sten Obtober 1810. über die neue Komsumtions= und Luxus- 
steuer, Lurussteuer entrichtet wurde, bleiben zwar ebenfalls ferner von der 
Theilnahme an der Gestellung zum Vorspann befreit; indeß zahlen die Eigen- 
thümer für diese Befreiung für jedes Pferd jährlich Drei Thaler an die 
Kommunalkasse ihres Wohnorts. 
§. 3. 
Jedoch hängt es von der Erklärung solcher Eigenthümer, welche aber 
bleibenden Effekt hat, ab, ob sie von dieser Befreiung gegen die angeordnete 
Zahlung Gebrauch machen, oder zur Theilnahme an der Gestellung des Vor- 
spanns verpflichtet seyn wollen. .. 
SämmtlichebetreffendeBehördenhabendieseBesiimmungenbeiAus- 
führungdesEdiktsv011128stenOktoker1810.wegenAufhebungdesVor- 
spanns zur Anwendung bringen. 
Gegeben Berlin, den 29sten Mai 1816. 
Friedrich Wilhelm. 
C. Fuͤrst v. Hardenberg. Graf v. Buͤlow. v. Schuckmann. v. Boyen. 
  
MNo. 367.)
	        
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