Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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(No. 374.) Allgemeiner Lehnspardon für die Preußischen, vormals Saͤchsischen Landestheile. 
Vom 11#ten Oktober 1816. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen. 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit, unter Entbietung Unseres gnadigen Grußes, 
jedermänniglich zu wissen: 
Um Unseren getreuen Vasallen und Lehnleuten in den durch den Traktat 
vom 18ten Mai 1815. an Uns abgetretenen, ehemals Königlich-Süchsischen 
Landestheilen, ein Merkmal Unserer Königlichen Gnade zu geben, haben Wir 
beschlossen, denenselben einen allgemeinen Lehnspardon, wegen aller zeither in 
Beziehung auf die Nachsuchung der Belehnung und Ableistung der Lehnspflicht 
vorgefallenen Lehnsfehler, unter nachfolgenden Einschränkungen zu gestatten. 
Wir setzen demnach fest, und verordnen hierdurch: 
Alle und jede von den Vasallen, Lehnleuten oder Mitbelehnten in den 
obgedachten Landestheilen bis hieher in vorerwähnter Beziehung begangenen 
Lehnsfehler, sie mögen mit dem Verluste des Lehns selbst, mit einer Geld- 
oder anderen Strafe belegt werden, sollen verziehen und vergeben seyn, Falls 
sich die Vasallen, Lehnleute und Mitbelehnte binnen einer Sächsischen, 58 
Wochen und drei Tage in sich haltenden Jahresfrist, von dem Tage dieses 
Patents an gerechnet, wegen der Beleihung und Bekennung der Lehn und ge- 
sammten Hand annoch gehörig melden. 
Es versteht sich jedoch dabei von selbst, und wird hierdurch ausdrücklich 
festgesetzt, daß, wenn bereits wegen eines begangenen Lehnsfehlers auf den 
Verlust des Lehns rechtlich und rechtsbräftig erkannt worden, oder das Lehn 
schon vorher als apert beimgefallen, oder durch Succerssion an andere gediehen 
ist, es dabei, des Allgemeinen Lehnspardons ungeachtet, sein Verbleiben ha- 
ben muß; so wie denn auch dieser Lehnspardon den Zustand nicht verändert, 
in welchem sich das Lehn dermalen befindel, so daß folglich die nach der Zeit 
des Versäumnisses erfolgten Veräußerungen, Verpfändungen und ertheilten 
Lehnsherrlichen Konsense bei Kräften bleiben. 
Hiernach haben sich Unsere Lehns-Kurien, Gerichtshöfe, Vasallen und 
Lehnleute, so wie Unsere übrigen Unterthanen, zu achten. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenen Unterschrift und Königlichem 
Insiegel gegeben. Berlin, den 1 1ten Oktober 1816. 
d. 8)Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. o. Kircheisen. 
  
—.—
	        
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