— 213 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤöniglichen Preußischen Staaten.
No. 18. —
(No. 375.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14ten Dezember 1815., wegen der fuͤr Nicht-
Kombattanten errichteten Kriegs-Denkmünze.
A#% den Bericht, welchen die General-Ordenskommission in Folge der Ka-
bineksorder vom 7ten Februar c. nach genommener Rücksprache mit dem
Kriegs-Ministerio über diejenigen Individuen erstattet hat, denen die für
Nicht-Kombattanten bestimmte Kriegs-Denkmünze zu verleihen seyn würde,
bestimme Ich hiermit: daß alle die Beamten, welche des Dienstes wegen der
fechtenden Armee ins Feld gefolgt sind, die gedachte Denkmünze erhalten
und zum Tragen derselben in der vorgeschriebenen Art berechtigt seyn sollen,
in sofern sie mit Eifer und Treue gedient haben, und darnber die Zeugnisse
ihrer Vorgesetzten beibringen konnen. Wenn es unter ihnen einige geben
sollte, welche sich durch ihre frühern Dienste als Kombattanten bereits die
für diese bestimmte Oenkmünze erworben haben; so setze Ich zugleich fest,
daß es für solche bei dieser einen Denkmünze sein Bewenden behalten soll,
und neben dieser nicht noch die andere Denkmünze getragen werden darf.
Ich überlasse der General-Ordenskommission, bei Vertheilung der Denkmün=
zen für Nicht-Kombattanten danach zu verfahren, und indem ich in Absicht
der Beschaffenheit derselben auf die darüber bereits gegebenen Bestimmungen
verweise, bemerke Ich, daß das genehmigte Band nicht breiter als das für
die andere Denkmünze seyn darf. Dem Kriegs-Ministerio habe Ich von
obigen Bestimmungen Kenntniß gegeben.
Berlin, den 14ten Dezember 1815.
Friedrich Wilhelm.
An die General-Ordenskommission.
Jahrgang 4816. Hh (No. 376.)
(Ausgegeben zu Berlin den 7ten Dezember 1816.)