Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Wittwen nicht zu rechnen haben, und daß #on fetzt am, jeder Cibll- 
Beamte, welcher heirathen will, dürch seinen untnittelbaren Vorgesetzten 
bei dem Chef des Departements sich melden und nachweisen muß, mit 
welcher Summe er sich bei der Wittwenkasse assoziiren wolle) oder daß 
seine künftige Frau nach seinem Tode ohnehin leben könne, widrigen- 
falls die Erlaubniß zum Heirathen nur gegen einen don beiden Theilen 
zu unterschreibenden Revers, daß die zurückbleibende Witewe auf keine 
Pension Anspruch mache, ertheilt werden soll, 
genehmigen, dabei aber zu Vermeidung alles Mißverstandes ausdrücklich er- 
klären, daß die Erlaubniß zum Heirathen, wenn einer von den obigen Be- 
dingungen Genüge geleistet worden, nie verweigert werden soll. Was nun 
die Wittwen derjenigen Diener betrifft, welche nach den Grundsätzen der So- 
zietät jetzt nicht mehr angenommen werden können, so wollen Allerhöchstdie- 
selben dafür ferner nach Moglichkeit sorgen, so wie Sie auch denjenigen, be- 
sonders ärmern Subalternbedienten, denen es unmoglich seyn möchte, neben 
den laufenden Beiträgen, auch den Nachschuß von der Zeit der Verheirathung 
an, aufzubringen, gern eine Beihülfe dazu bewilligen werden. In Ansehung 
dieser Beihülfe behalten Se. Majestät, sobald als der Betrag derselben aus- 
gemittelt seyn wird, Sich vor, entweder das dazu erforderliche Kapital oder 
die Zinsen desselben anzuweisen. 
Potsdam, den 18ten Oktober 1800. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Generaldirektorium. 
  
([No. 377.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13ten September 1816., betreffend den Land- 
strich, der um Verschanzungen unbebaut bleiben soll. 
T 
Ich bin mit Ihnen einverstanden, daß es hinreichend ist, wenn bei den, in 
den letzten Kriegen angelegten verschanzten Lägern und hergestellten alten Ver- 
schanzungen vorwärts derselben ein Landstrich von nur 500 Schritten bei den 
verschanzten Lägern, und von 400 Schritten bei den andern Schanzen unbe- 
baut erhalten wird, und überlasse Ihnen also auf Ihren diesfälligen Bericht 
vom 30sten v. M. hiernach das Erforderliche zu verfügen. 
Doplitz, den 13ten September 1816. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Kriegsminister v. Boyen. 
  
Hh 2 (No. 378.)
	        
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