Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Handlungen gültigen und zu Recht beständigen Besitze irgend einer Sache oder eines Rechts 
bone: sich befindet, dabei gegen jeden privatrechtlichen Anspruch geschützt und Nie- 
nicht gezogen mand in dem Genusse seiner in dem Verkehr mit andern Privatpersonen wohl 
erworbenen Gerechtsame unter irgend einem aus dem Allgemeinen Landrechte 
entlehnten Vorwande gestört oder beeinträchtigt werden. Oieser Grundsatz 
ist jedoch mit Vorbehalt der noch zu erlassenden Bestimmung über die Ge- 
rechtsame derjenigen Unterthanen aus den alten Provinzen anzuwenden, welche 
früherhin, durch willkührliche Eingriffe der Behörden des vormaligen Herzog- 
thums Warschau in die Jurisdiktionsrechte Unsers Staats, vor die Herzoglich- 
Warschauschen Gerichte vorgeladen und, trotz der diesseitigen Protestationen 
und Weigerung, die Vorladungen zu insinuiren, durch Kontumazial-Erkennt- 
nisse verurtheilt worden sind. 
Wemn die 9V. 4. 
eshercgen P Wenn jedoch aus einer älteren Handlung oder Begebenheit Prozesse 
kel oder zwei= entstehen, und die damals vorhandenen, auf den vorliegenden Fall anzuwen- 
gelhaft t, denden Gesetze dunkel oder zweifelhaft sind, so ist derjenigen Meinung, welche 
Allgemeime mit den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts übereinstimmt oder denselben 
Anwendung. am nächsten kommt, der Vorzug zu geben. 
Wenn die §#. 5 
Gältigkeit Z Z " " *A · 
Wissekaka Sollte ein Zweifel daruͤber entstehen, welches Gesetz in einer gewissen 
zweifelhaft Zeitperiode bis zum 1sten Januar 1817. gegolten hat, so ist deshalb die Ent— 
16.nPolalldor= scheidung Unsers Jussizministers einzuholen. 
Justizminister. 
entscheiden. . 6. 
Wie es we- In den Fällen, wo die Handlung oder Begebenhell, aus welcher strei- 
* ver Pur tige Rechte unter den Parteien entspringen, zwar schon vor der Einführung 
hülfanen des Allgemeinen Landrechts sich ereignet haben, die rechtlichen Folgen dersel- 
benden älte= ben aber erst nachher eintreten; soll darauf Rücksicht genommen werden, ob es 
noch in der Gewalt desjenigen, von dessen Rechten oder Pflichten die Rede 
krgenhelen. ist, gestanden, die rechtlichen Folgen der frühern Handlung oder Begeben- 
besonders heit zu bestimmen, und auf andere Art, als in dem Allgemeinen Landrechte 
geschehen ist, fesizusetzen; oder ob eine solche abändernde Bestimmnung in der 
Gewalt und einseitigen Einschließung desjenigen, den die Hamlung oder Be- 
gebenheit angeht, nicht mehr gestanden habe. Im letzten Fall sollen die 
auch später eintretenden rechtlichen Folgen dennoch nur nach den alteren Ge- 
setzen, welche zur Zeit der vorgefallenen Handlung oder Begebenheit gültig 
gewesen sind, beurtheilt werden. Im ersten Falle hingegen soll, wenn auch 
die Handlung oder Begebenheit alter, aber keine solche abändernde Bestim- 
mung „vorhanden wäre, bei. Beurtheilung der erst nach dem isten Januar 
1817.
	        
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