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Handlungen gültigen und zu Recht beständigen Besitze irgend einer Sache oder eines Rechts
bone: sich befindet, dabei gegen jeden privatrechtlichen Anspruch geschützt und Nie-
nicht gezogen mand in dem Genusse seiner in dem Verkehr mit andern Privatpersonen wohl
erworbenen Gerechtsame unter irgend einem aus dem Allgemeinen Landrechte
entlehnten Vorwande gestört oder beeinträchtigt werden. Oieser Grundsatz
ist jedoch mit Vorbehalt der noch zu erlassenden Bestimmung über die Ge-
rechtsame derjenigen Unterthanen aus den alten Provinzen anzuwenden, welche
früherhin, durch willkührliche Eingriffe der Behörden des vormaligen Herzog-
thums Warschau in die Jurisdiktionsrechte Unsers Staats, vor die Herzoglich-
Warschauschen Gerichte vorgeladen und, trotz der diesseitigen Protestationen
und Weigerung, die Vorladungen zu insinuiren, durch Kontumazial-Erkennt-
nisse verurtheilt worden sind.
Wemn die 9V. 4.
eshercgen P Wenn jedoch aus einer älteren Handlung oder Begebenheit Prozesse
kel oder zwei= entstehen, und die damals vorhandenen, auf den vorliegenden Fall anzuwen-
gelhaft t, denden Gesetze dunkel oder zweifelhaft sind, so ist derjenigen Meinung, welche
Allgemeime mit den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts übereinstimmt oder denselben
Anwendung. am nächsten kommt, der Vorzug zu geben.
Wenn die §#. 5
Gältigkeit Z Z " " *A ·
Wissekaka Sollte ein Zweifel daruͤber entstehen, welches Gesetz in einer gewissen
zweifelhaft Zeitperiode bis zum 1sten Januar 1817. gegolten hat, so ist deshalb die Ent—
16.nPolalldor= scheidung Unsers Jussizministers einzuholen.
Justizminister.
entscheiden. . 6.
Wie es we- In den Fällen, wo die Handlung oder Begebenhell, aus welcher strei-
* ver Pur tige Rechte unter den Parteien entspringen, zwar schon vor der Einführung
hülfanen des Allgemeinen Landrechts sich ereignet haben, die rechtlichen Folgen dersel-
benden älte= ben aber erst nachher eintreten; soll darauf Rücksicht genommen werden, ob es
noch in der Gewalt desjenigen, von dessen Rechten oder Pflichten die Rede
krgenhelen. ist, gestanden, die rechtlichen Folgen der frühern Handlung oder Begeben-
besonders heit zu bestimmen, und auf andere Art, als in dem Allgemeinen Landrechte
geschehen ist, fesizusetzen; oder ob eine solche abändernde Bestimmnung in der
Gewalt und einseitigen Einschließung desjenigen, den die Hamlung oder Be-
gebenheit angeht, nicht mehr gestanden habe. Im letzten Fall sollen die
auch später eintretenden rechtlichen Folgen dennoch nur nach den alteren Ge-
setzen, welche zur Zeit der vorgefallenen Handlung oder Begebenheit gültig
gewesen sind, beurtheilt werden. Im ersten Falle hingegen soll, wenn auch
die Handlung oder Begebenheit alter, aber keine solche abändernde Bestim-
mung „vorhanden wäre, bei. Beurtheilung der erst nach dem isten Januar
1817.