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. 5.11.· ..
Von dem Das rechtliche Verhältniß der Eheleute, die sich vor dem 1sten Januar
Berhehasse, 1817. verheirathet haben, soll in Absicht der Rechte und Milichten unter
Lebendigen, so wie auch der Grundsätze wegen Auseinandersetzung bei Tren-
nung der Ehe, nach den zur Zeit der geschlossenen Ehe bestandenen Gesetzen
bestimmt werden. «
Die Gründe, aus welchen eine vor dem 1sten Januar 1817. geschlos-
sene Ehe von nun an für nichtig und ungültig zu erklären, oder auch zu schei-
den, werden dagegen nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts beur-
theilt, in sofern sie nicht aus Thatsachen hergenommen worden, welche sich
früher ereigneten und die das damals geltende Gesetz für keinen hinreichenden
Grund geachtet hat.
. 12.
Eheliche Die Gemeinschaft der Guͤter unter Eheleuten buͤrgerlichen und baͤuer—
Siwerrschafr lichen Standes wird beibehalten. Sie erstreckt sich auch auf Eximirte bürger-
und Erbfolge, lichen Standes, und auf solche Eheleute, von welchen die Ehefrau ade-
licher Geburt, oder der Ehemann erst während der Ehe in den Adelstand
erhoben ist.
In Absicht aller vom 1sten Januar 1817. an zu schließenden Ehen
vorgedachter Art, wird die Gemeinschaft der Güter lediglich nach den Vor-
schriften des Allgemeinen Landrechts Theil 2. Titel 1. §. 361. u. f. beur-
theilet.
Bei der Erbfolge, wenn sie nicht durch rechtsgültige Vertrage oder letzt-
willige Verordnungen bestimmt wird, sondern nach dem allgemeinen Recht an-
zuordnen ist, soll der überlebende Ehegatte die Wahl haben, ob er nach den
zur Zeit der geschlossenen Ehe geltend gewesenen, oder nach den Vorschriften
des Allgemeinen Landrechts über die Erbfolge bei vorhandener ehelicher Guͤ—
tergemeinschaft, erben wolle. ß
. 13.
Vom beter- Der dem Vater von dem Vermögen seiner Kinder nach den Vorschrif-
lichen und „ . , "„ -
mürtenichen ten des Allgemeinen Landrechts zustehende Nießbrauch tritt mit dem tsten
Nießbrauche. Januar 1817. wieder ein; wohingegen mit diesem Tage der Nießbrauch der
Mutter von dem Vermügen der Kinder, in Ermangelung rechtsgültiger dar-
über geschlossener Verträge, aufhört, in sofern das Allgemeine Landrecht die-
sen Nießbrauch der Mutter nicht beilegt.
14.
Von den Die vor dem 1sten Januar 1817. gebornen unehelichen Kinder erhal-
esesiichen, ten mit diesem Tage die in dem Allgemeinen Landrechte ihnen beigelegten
zehen Rechte, in sofern ihnen solche durch die bisherigen Gesetze entzogen waren.
Dagegen finden, in Ermangelung eines gültigen Anerkenntnisses der Vater-
schaft,