Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

(No. 380.) Patent wegen Wiedereinfuͤhrung der Preußischen Gesetze in das Großherzog- 
thum Posen. Vom O9ten November 1816. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hierdurch Jedermann zu wissen: 
Wir haben bereits die Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts in 
Unser Großherzogthum Posen angeordnet, und im Allgemeinen die Grundsätze 
festgestellt, welche bei Organisation der Justizverfassung in demselben befolgt 
werden sollen. « « 
Damit nun Unsere dortige Unterthanen an den Wohlthaten Unserer Ge— 
setzgebung baldmoͤglichst wieder Theil nehmen moͤgen, verordnen Wir hier— 
durch Folgendes: « 
.1« 
Vom ssten Maͤrz 1817. an, soll Unser Allgemeines Landrecht, nebst dem nDes Allge- 
e - --. . Ime.Land-. 
dasselbeabandernden,erganzendenunderlauterndcnBejmmnungemctrdektik«1,ksokipom 
GroßherzogthumPosenVonneuemvolchrafrdcchssetzeshaben,1111dnacl)jgk!;»9ssuz» 
dem benannten Tage, bei Vollziehung und Beurtheilung aller rechtlichen Hand— setuche Kraft 
lungen und deren Folgen, so wie bei Entscheidung der entstehenden Rechts 
streiligkeiten, zum Grunnde gelegt werden. « 
«.-I o 
DieindemGroßherzogthumePosenbesiandenenbesondernNechteund"Provinziat-« 
Gewohnheitensollen,inssbfemsieunterdervorigenRegierunganfgehobenundsssssnhest 
abgeschafft worden, auch fernerhin nicht mehr zur Anwendung kommen. An ten- 
deren Stelle treten die Besiimmungen des Allgemeinen Landrechts, und wo 
diese fehlen sollten, die Analogie des Rechts nach Anleitung der in dem F. 49. 
der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht gegebenen Vorschrift. 
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Auf die vor dem 1sten März 1817. während der Gesetzeskraft der frem= Das Allge- 
den Rechte vorgefallenen Handlungen und Begebenheiten soll das Allgemeine meineong 
Landrecht nicht angewendet werden; es finden vielmehr dabei die in den W. 14. die (aäbren 
bis 20. der Einleitung vorgeschriebenen Grundsätze statt. Auch soll ein fraftdere 
jeder, welcher zur Zeit der wieder eingetretenen Gesetzeskraft des Allgemeinen vorgesallenen 
Landrechts, in einem nach bisherigen Rechten gültigen und zu Recht bestän- Hausunern 
digen Besitze irgend einer Sache oder irgend eines Rechts sich besindet, dabei beiten urcccht 
gegen jeden privatrechtlichen Anspruch geschützt, und Niemand in dem Genusse 30en wer- 
seiner in dem Verkehr mit andern Privatpersonen wohlerworbenen Gerechtsame, 
unter irgend einem, aus dem Allgemeinen Landrechte entlehnten Vorwande 
gestört oder beeinträchtigt werden. Dieser Grundsatz ist jedoch mit Vorbehait 
er
	        
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