Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

Eheliche 
Guͤterge- 
meinschaft. 
WVom väter- 
lichen und 
mütterlichen 
Nießbrauch. 
Von den 
rechtlichen 
Folgen des 
unehelichen 
Beischlafs. 
Von dem 
Verhälmisse 
der bäuerli- 
chen Unter- 
thanen. 
geachtet hat. Bei der Erbfolge, wenn sie nicht durch rechtsgültige Verträge 
oder letztwillige Verordnungen bestimmt wird, sondern nach dem allgemeinen 
Recht anzuordnen ist, soll der überlebende Ebegatte die Wahl haben, ob er 
nach den, zur Zeit der geschlossenen Ehe geltend gewesenen Gesetzen, oder nach 
den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts über die Erbfolge bei vorhande- 
ner ehelicher Gütergemeinschaft, erben wolle. 
. 12. 
. Bei allen nach dem #sten März 1817. geschlossenen Ehen, soll die ehe- 
liche Gütergemeinschaft, so wie sie in dem Allgemeinen Landrechte Th 2 
Titel I. S. 361. u. f. bestimm ist, eintreten, in sofern selbige nicht durch Ver- 
träge ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. " . 
. 13. 
Der dem Vater von dem Vermögen seiner Kinder nach den Vorschrif- 
ten des Allgemeinen Landrechts zustehende Nießbrauch, tritt mit dem üsten März 
1817. wieder ein; wohingegen mit diesem Tage der Nießbrauch der Mutter 
von dem Vermögen der Kinder, in Ermangelung rechtsgültiger, darüber ge- 
schlossener Verträge, aufhört, in sofern das Allgemeine Landrecht diesen Nieß- 
brauch der Mutter nicht beilegt. 
. S. 14. · 
Die vor dem ssten Maͤrz 1847. gebornen unehelichen Kinder erhalten 
mit diesem Tage die im Allgemeinen Landrechte ihnen beigelegten Rechte, in— 
sofern ihnen solche durch die bisherigen Gesetze entzogen waren. Dage en 
finden, in Ermangelung eines gültigen Anerkenntnisses der Vaterschaft, srert 
Entschädigungs-Ansprüche von Seiten der Geschwächten, noch Alimenlen-For- 
derungen für die Zeit bis zum isten März 1817. von Seiten des unhhelichen 
Kindes statt. Ist die Nieverkunft nach dem 1sten März 1817. erfolgt, a 
werden die rechtlichen Folgen des unehelichen Beischlafs nach dem Au ¾ 
meinen Landrecht beurtheilt. ge— 
9. 15. 
Bei der bereits erfolgten Aufhebung der Unterthaͤnigkeit soll es verblei— 
ben und demgenaͤß das gegenwaͤrtige Verhaͤltniß zwischen den Gutsbesitzern 
und den auf ihren Gütern befindlichen nicht erblichen Bauern und Landlenten 
aufrecht erhalten werden, nach welchem diese Leute als völlig perfönlich frei 
Menschen anzusehen sind, welche die ihnen vom Grundbesitzer uberlassenen 
Grundstücke in Nutznießung haben und dafür eine bestimmte Pröstalton leich- 
viel, ob in bagrem Gelde oder in natura, oder durch Oiensie, abführen. 
Die Art und Weise, wie das Edikt wegen der gutsherrlichen und bäuerlichen 
Verhältnisse vom 1 Aten September 1811. und dessen Oeklaration vom 29sten 
Mai d. J. im Großherzogthum Posen mit Beachtung der Gerechtsame aller 
44% Be-
	        
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