Eheliche
Guͤterge-
meinschaft.
WVom väter-
lichen und
mütterlichen
Nießbrauch.
Von den
rechtlichen
Folgen des
unehelichen
Beischlafs.
Von dem
Verhälmisse
der bäuerli-
chen Unter-
thanen.
geachtet hat. Bei der Erbfolge, wenn sie nicht durch rechtsgültige Verträge
oder letztwillige Verordnungen bestimmt wird, sondern nach dem allgemeinen
Recht anzuordnen ist, soll der überlebende Ebegatte die Wahl haben, ob er
nach den, zur Zeit der geschlossenen Ehe geltend gewesenen Gesetzen, oder nach
den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts über die Erbfolge bei vorhande-
ner ehelicher Gütergemeinschaft, erben wolle.
. 12.
. Bei allen nach dem #sten März 1817. geschlossenen Ehen, soll die ehe-
liche Gütergemeinschaft, so wie sie in dem Allgemeinen Landrechte Th 2
Titel I. S. 361. u. f. bestimm ist, eintreten, in sofern selbige nicht durch Ver-
träge ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. " .
. 13.
Der dem Vater von dem Vermögen seiner Kinder nach den Vorschrif-
ten des Allgemeinen Landrechts zustehende Nießbrauch, tritt mit dem üsten März
1817. wieder ein; wohingegen mit diesem Tage der Nießbrauch der Mutter
von dem Vermögen der Kinder, in Ermangelung rechtsgültiger, darüber ge-
schlossener Verträge, aufhört, in sofern das Allgemeine Landrecht diesen Nieß-
brauch der Mutter nicht beilegt.
. S. 14. ·
Die vor dem ssten Maͤrz 1847. gebornen unehelichen Kinder erhalten
mit diesem Tage die im Allgemeinen Landrechte ihnen beigelegten Rechte, in—
sofern ihnen solche durch die bisherigen Gesetze entzogen waren. Dage en
finden, in Ermangelung eines gültigen Anerkenntnisses der Vaterschaft, srert
Entschädigungs-Ansprüche von Seiten der Geschwächten, noch Alimenlen-For-
derungen für die Zeit bis zum isten März 1817. von Seiten des unhhelichen
Kindes statt. Ist die Nieverkunft nach dem 1sten März 1817. erfolgt, a
werden die rechtlichen Folgen des unehelichen Beischlafs nach dem Au ¾
meinen Landrecht beurtheilt. ge—
9. 15.
Bei der bereits erfolgten Aufhebung der Unterthaͤnigkeit soll es verblei—
ben und demgenaͤß das gegenwaͤrtige Verhaͤltniß zwischen den Gutsbesitzern
und den auf ihren Gütern befindlichen nicht erblichen Bauern und Landlenten
aufrecht erhalten werden, nach welchem diese Leute als völlig perfönlich frei
Menschen anzusehen sind, welche die ihnen vom Grundbesitzer uberlassenen
Grundstücke in Nutznießung haben und dafür eine bestimmte Pröstalton leich-
viel, ob in bagrem Gelde oder in natura, oder durch Oiensie, abführen.
Die Art und Weise, wie das Edikt wegen der gutsherrlichen und bäuerlichen
Verhältnisse vom 1 Aten September 1811. und dessen Oeklaration vom 29sten
Mai d. J. im Großherzogthum Posen mit Beachtung der Gerechtsame aller
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