Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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K. 20. 
Von Straf- Die im Allgemeinen Landrecht enthaltenen Strafgesetze können, in sofern 
sachen. sie unter der vorigen Regierung nicht beibehalten worden sind, bei den, vor 
dem 1sten März 1817. begangenen, noch nicht bestraften Verbrechen, nur als- 
dann angewendet werden, wenn die dadurch geordneten Strafen gelinder sind, 
als diejenigen, welche nach den bisherigen Gesetzen auf das vorliegende Ver- 
brechen statt gefunden hätten. Bei den Verbrechen aber, welche nach dem 
tsten März 1817. begangen werden, treten die Vorschriften des Allgemei- 
nen Landrechts ohne Unterschied wn 
· ' J . 21. 
Von der Ueber die Beibehaltung des mündlichen Verfahrens in Prozessen, so 
Lerichts- wie über die Abweichungen der gerichtlichen Prozedur von der Vorschrift der 
Allgemeinen Gerichtsordnung überhaupt, wird eine besondere Verordnung er- 
gehen. Wo diese nichts abändert, tritt vom #sten März 1817. ab, die All- 
gemeine Gerichtsordnung nebst ihrem Anhange und ihren späteren Abänderun- 
gen, Zusätzen und Erläuterungen, als Richtschnur ein, sowohl in Hinsicht 
der Form, als der darin enthaltenen materiellen Bestimmungen, wohin 
unter andern die wegen der Fulässigkeit der Beweismittel gehören. 
· * H. 22. 
der cihrnhnn Die Justiz wird vom 1sten Marz 1817. an verwaltet: 
höden * 1) von Friedensgerichten, welchen für gewisse Angelegenheiten die 
Ausübung streitiger Gerichtsbarkeit übertragen werden soll; 
2) von den Landgerichten, statt der bisherigen Civiltribundle und Kri- 
minalgerichte, jedoch in Absicht der Kriminalsachen nur zur Abfassung der 
Erkenntnisse. Sie bilden wechselseitig die zweite Instanz; 
3) von dem Oberappellationsgerichte in Posen, welches in Civil- 
sachen in dritter Instanz, und in wichtigen Kriminalsachen auf die ge- 
führte weitere Vertheidigung erkennt, und 
4) von Inguisitoriaten, als untersuchenden Behörden. 1 
Die bisherige Verfassung, nach welcher keine Exemtion vom Gerichts- 
stande und keine Patrimonialgerichtsbarkeit statt findet, wird beibehalten. 
. 23. 
Geistliche Die geistliche Gerichtsbarkeit soll vom tsten März 1817. in der Art 
Gericte. wieder ausgeübt werden, wie solche vor der Abtretung der Provinz nach Un- 
sern frühern Verordnungen bestand. 
Wegen Ein- . — * · S’24’ . 
richung der Unser Justizminister ist beauftragt, hiernach wegen Einrichtung der Ju- 
6hornichte wird stizbehörden die nöthigen Verfügungen mit Unserer Genehmigung zu erlassen, 
nister Verfür und dabei für die angemessene Wiederanstellung oder Versorgung aller vorge- 
Fn.““, etlas- fundenen unbescholtenen Justizbedienten zu sorgen. 
K. 25.
	        
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