Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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1½J H. 25.— 
! Ir Abjsicht der Deposstalgeschäfte sollen nach wie vor die Vorschriften Defposttal- 
der Allgemeinen Depositalordnung vom 154en Dezember 1783. zur Anwen-Wist. 
dung gebracht werden. 
s. 26. 
Das Hypothekenwesen soll wieder nach den Grundsaͤtzen der Hypotheken- ##mpotheen 
ordnung vom 2osen Dezember 1783. eingerichtet werden, und daruͤber be- Wesen. 
sondere Verfügung ergehen. 
" §. 27. 
Das Vormundschaftswesen ist nach dem 1sten März 1817. wieder ganz Vormunt 
den Worschriften Unserer Gesetze gemäß einzurichten. · Mit se- 
5.28. 
Die Obliegenheiten und Verrichtungen der, nach der vorigen Verfas- Die Ge- 
sung angestellten Civilstandsbeamten, hören mit dem #sten März 1817. auf E 
und in Absicht der Beglaubigungen der Geburten, Verheirathungen und Sterbe= Be be- 
falle, treten die Vorschriften Unserer Gesetze ein. 
. 29. 
Die Preußischen Stempelgesetze sind bereits eingeführt, und dabei hat Stempel= 
.. Wesen und 
UUeber die Anwendung der unterm 23sten August vorigen Jahres sen. 
publizirten allgemeinen Gebührentaren auf die Gerichte, Justizkommissa— 
rien und Notarien des Großherzogthums Posen, werden aber besondere Be- 
stimmungen in der schon oben F. 21. vorbehaltenen besonderen Verord- 
nung ergehen. 
§. 30. 
Das Verfahren in Kriminalsachen richtet sich nach den Vorschriften der Wom Ver- 
Kriminalordnung vom 1 1ten Dezember 1805. und den dieselbe abändernden, sahrente 
ergänzenden und erlduternden Bestimmungen, mit der Einschränkung, daß chen. 
diejenigen Anordnungen nicht zur Anwendung kommen, welche durch die be- 
sondere Verfassung des Großherzogthums ausgeschlossen worden. Dahin 
gehören die Festsetzungen wegen des Gerichtsstandes bei Ober= und Unter- 
gerichten und die nicht statt findende subsidiarische Verpflichtung der Kämme- 
reien und Gutsbesitzer zur Entrichtung unerläßlicher Kriminalkosten. 
Wir
	        
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