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1½J H. 25.—
! Ir Abjsicht der Deposstalgeschäfte sollen nach wie vor die Vorschriften Defposttal-
der Allgemeinen Depositalordnung vom 154en Dezember 1783. zur Anwen-Wist.
dung gebracht werden.
s. 26.
Das Hypothekenwesen soll wieder nach den Grundsaͤtzen der Hypotheken- ##mpotheen
ordnung vom 2osen Dezember 1783. eingerichtet werden, und daruͤber be- Wesen.
sondere Verfügung ergehen.
" §. 27.
Das Vormundschaftswesen ist nach dem 1sten März 1817. wieder ganz Vormunt
den Worschriften Unserer Gesetze gemäß einzurichten. · Mit se-
5.28.
Die Obliegenheiten und Verrichtungen der, nach der vorigen Verfas- Die Ge-
sung angestellten Civilstandsbeamten, hören mit dem #sten März 1817. auf E
und in Absicht der Beglaubigungen der Geburten, Verheirathungen und Sterbe= Be be-
falle, treten die Vorschriften Unserer Gesetze ein.
. 29.
Die Preußischen Stempelgesetze sind bereits eingeführt, und dabei hat Stempel=
.. Wesen und
UUeber die Anwendung der unterm 23sten August vorigen Jahres sen.
publizirten allgemeinen Gebührentaren auf die Gerichte, Justizkommissa—
rien und Notarien des Großherzogthums Posen, werden aber besondere Be-
stimmungen in der schon oben F. 21. vorbehaltenen besonderen Verord-
nung ergehen.
§. 30.
Das Verfahren in Kriminalsachen richtet sich nach den Vorschriften der Wom Ver-
Kriminalordnung vom 1 1ten Dezember 1805. und den dieselbe abändernden, sahrente
ergänzenden und erlduternden Bestimmungen, mit der Einschränkung, daß chen.
diejenigen Anordnungen nicht zur Anwendung kommen, welche durch die be-
sondere Verfassung des Großherzogthums ausgeschlossen worden. Dahin
gehören die Festsetzungen wegen des Gerichtsstandes bei Ober= und Unter-
gerichten und die nicht statt findende subsidiarische Verpflichtung der Kämme-
reien und Gutsbesitzer zur Entrichtung unerläßlicher Kriminalkosten.
Wir