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der Betheiligten in Anwendung zu bringen sey, bleibt der Bestimmung durch
eine besondere Verordnung vorbehalten.
. 3.
enrooimhial= Die in den einzelnen Provinzen und Orten bisher bestandenen besonde-
Gesetz und ren Rechte und Gewohnheiten behalten noch fernerhin ihre gesetzliche Kraft
ten. und Gultigkeit, dergestalt, daß die vorkommenden Rechtsangelegenheiten
hauptsächlich nach diesen, und nur erst in deren Ermangelung nach den Vor-
schriften des Allgemeinen Landrechts beurtheilt und entschieden werden sollen.
F. 4.
Lehnrecht. Auf gleiche Art soll es in allen Lehnssachen bei den bisherigen Gesetzen
und Verfassungen so lange verbleiben, bis Wir daruͤber naͤhere Vorschriften
ertheilen werden. Wenn jedoch die bisher geltend gewesenen Lehngesetze
dunkel, zweifelhaft oder unvollständig sind; so muͤssen sie nach den Vor—
schriften des allgemeinen Landrechts erklaͤrt oder ergaͤnzt werden.
. 5.
Auf vergan- Auf die vor dem isten März 1817. vorgefallenen Handlungen und
gene Fölle sell Begebenheiten, soll das Allgemeine Landrecht nicht angewendet werden; es
ne, Landeecht finden vielmehr dabei die im F. 14. bis 20. der Einleitung desselben vorge-
werken. “ schriebenen Grundsätze statt. Auch soll ein jeder, welcher zur Zeit der ein-
tretenden Gesetzeskraft des Allgemeinen Landrechts in einem, nach bisberigen
Rechten gültigen und zu Recht beständigen Besitze irgend einer Sache oder
eines Rechts sich befindet, dabei gegen Jedermann geschützt und in dem Ge-
nusse, oder in der Ausübung dieser seiner wohlerworbenen Gerechtsame, un-
ter irgend einem, aus dem Allgemeinen Landrechte entlehnten Vorwande nicht
gestört oder beeinträchtigt werden.
Wenn jedoch aus einer alteren Handlung oder Begebenheit Prozesse
entstehen, und die damals vorhandenen, auf den vorliegenden Fall anzuwen-
denden Gesetze, dunkel oder zweifelhaft sind, so ist derjenigen Meinung, welche
mit den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts übereinstimmt, oder derselben
am nachsten kommt, der Vorzug zu geben.
§. 6.
Allemeit In den Fällen, wo die Handlung oder Begebenheit, aus welcher strei-
Iirn, wenmde tige Rechte unter den Partheien entspringen, zwar schon vor der Einführung
anem des Allgemeinen Landrechts sich ereignet haben, die rechtlichen Folgen dersel-
n