Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Preußische  Gesetzsammlung

—  Fr.  8.  —

 

 

 

Inhalt:  Geset,  betreffend  die  Zehlung  der  Beamtenbesoldung  und  des  Gnadenvierteljahrs,  S.  35.  —  Gesetz,
betreffend  die  Ubertragung  polizeilicher  Befugnisse  in  Gemeinde-  und  Gutsbezirken  der  Umgebung
von  Potsdam  an  den  Königlichen  Polizeidirektor  zu  Potsdam,  S.  37.  —  Allerhöchster  Erlaß!?
betreffend  die  Ubertragung  der  Verleihung  des  Rechtes  zur  Erhebung  von  Chausseegeld  usw.  auf
den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  S.  33.  —  Aller  höchster  Erlaß,  betreffend  anderweite
Abgrenzung  der  Verwaltungsbezirke  der  Eisenbahndirektionen  in  Danzig  und  Königsberg  i.  Pr.,  S.  38.

 

(Nr.  10871.)  Gesetz,  betreffend  die  Jahlung  der  Beamtenbesoldung  und  des  Gnadenvierteljahrs.
Vom  7.  März  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
§  1.

Die  unmittelbaren  Staatsbeamten,  welche  eine  etatsmäßige  Stelle  bekleiden,
erhalten  ihre  Besoldung,  soweit  sie  ihnen  in  festen  Barbezügen  zusteht,  aus  der
Staatskasse  vierteljährlich  im  voraus.

6  2.

Hinterläßt  ein  unmittelbarer  Staatsbeamter,  welcher  eine  etatsmäßige
Stelle  bekleidete,  eine  Witwe  oder  eheliche  oder  legitimierte  Nachkommen,  so  wird
die  volle  Besoldung  des  Verstorbenen  noch  für  die  auf  den  Sterbemonat  folgenden
drei  Monate  (Gnadenvierteljahr)  unter  Anrechnung  der  vor  dem  Tode  fällig  gewordenen
  Besoldungsteile  gewährt.  An  wen  das  Gnadenvierteljahr  zu  gewähren
ist,  bestimmt  der  Verwaltungschef  oder  die  von  ihm  bezeichnete  Behörde.

In  gleicher  Weise  kann  den  Hinterbliebenen  eines  unmittelbaren  Staatsbeamten,
  welcher  eine  etatsmäßige  Stelle  nicht  bekleidete,  aber  zur  Befriedigung
eines  dauernden  Bedürfnisses  und  nicht  nur  aushilfsweise  beschäftigt  war,  das
Gnadenvierteljahr  von  den  ihm  in  festen  monatlichen  oder  vierteljährlichen  Beträgen
  zustehenden  Diensteinkünften  gewährt  werden.

83.

Das  Gnadenvierteljahr  kann  von  dem  Verwaltungschef  oder  der  von  ihm
bezeichneten  Behörde  auch  dann  gewährt  werden,  wenn  der  Verstorbene  Verwandte
  der  aufsteigenden  Linie,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Wslegelinder,

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10871—10874.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  März  1908.