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Mit Ausnahme des Staabes bei jedem Bataillone, sind saͤmmtliche Mitglieder
im Frieden in ihre Heimath und zu ihren Gewerben entlassen.
s. 2.
Um die Uebungen sowohl, als die innern Einrichtungen der Landwehr
moͤglichst zu erleichtern, bekommt ein jedes Regiment in dem ihm angewiese—
nen Regierungs-Departement nach Maaßgabe der Bevoͤlkerung einen zusam—
menhaͤngenden Bezirk angewiesen, aus dem dasselbe fortdauernd ergaͤnzt wird.
Die kommandirenden Generale in den Provinzen haben dem gemaͤß in Ver—
einigung mit den Ober-Praͤsidenten und Regierungen fuͤr die unter ihrem Be—
fehle tretenden Landwehr-Regimenter die noͤthigen Bezirke auszumitteln.
F. 3.
Der Ergänzungsbezirk eines Regiments wird demnächst eben so in
Unterbezirke für die Bataillone und Kompagmien getheilt.
*r1' F. 4.
Zu diesen Abtheilungen werden soviel als möglich ganze Kreise genom-
men, damit nicht einzelne Kompagnien mit mehr als einer Kreiêbehörde zu
thun haben.
Die Kavallerie-Schwadronen bekommen keine abgesonderte Ergän-
zungsbezirke, sondern in dem Ergänzungsbezirk eines Bataillons wird auch
zugleich eine Kavallerie-Schwadron mit eingetheilt.
. 6.
Die Bezirke für das 2te Aufgebot sind mit denen fuͤr das tste ganz
gleich, so daß z. B. immer eine Kompagnie des Asten und 2ten Aufgebots
einen und denselben Ergaͤnzungsbezirk hat.
6.7
Die Vorschläge zu diesen Ergänzungsbezirken und ihrer Eintheilung
werden von den kommandirenden Generalen an das Kriegsministerium einge-
sand, und wenn die sämmtlichen Vorschläge geordnet sind, von dem ge-
sammten Staatsministerio zu Unserer Bestaͤtigung vorgelegt. «
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Moͤglichst in der Mitte des Ergaͤnzungsbezirks eines jeden Bataillons.
wird der Staab, das Zeughaus und die Montirungskammer fuͤr dasselbe
angelegt.
F. 9.
Wenn nicht besondere Verhaͤltnisse eine augenblickliche Ausnahme noth-
wendig machen, so werden die Bataillone bei ihrem jetzt eintretenden Rück-
marsch gleich nach den obigen Bataillonsquartieren verlegt.
#. 10.
Ein Landwehr-Regiment soll künftig, bestehen aus: 9
2 Ba-