Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedruck—

tem  Koͤniglichen  Insiegel.  Gegeben  Berlin,  den  21sten  November  1815.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Schuckmann.  v.  Boyen.

 

 

(No.  327.)  Bekanntmachung  vom  16ten  Jannar  1816.,  betreffend  die  Anstellung  der
aus  dem  Kriegsdienst  zurückkehrenden  Civilbeamten.

VT

In  der  Bebanntmachung,  die  ich  mit  Bezug  auf  die  Allerhöchsten  Befehle
Seiner  Majestat  wegen  des  Eintrikts  der  Cioilbeamten  in  den  Kriegesdienst  am
(ten  May  v.  J.  erlassen  habe,  ist  No.  10.  die  Versicherung  ertheilt  worden,
daß  für  die  firirte  oder  gegen  Oiäten  zu  bewirkende  Anstellung  solcher  Civilbeamten,
  welche  nur  gegen  Diäten  oder  unentgeldlich  beschäftigt  gewesen  oder
ihr  Gehalt  nicht  aus  öffentlichen  Kassen  bezogen,  bei  ihrer  Rückkehr  nach
vollendetem  Kriegsdienste  unverzüglich  Sorge  getragen  werden  soll.

Da  die  Freiwilligen  nunmehr  in  ihre  Heimath  entlassen  worden,  auch
mit  der  Auflösung  der  Landwehr  vorgeschritten  wird,  so  werden  diejenigen  aus
dem  aktiven  Kriegsdienst  zurückkehrenden  Civilbeamten,  auf  welche  die  Zusicherung
  No.  10.  der  Bekanntmachung  vom  öten  Mai  v.  J.  Anwendung  findet,
  hierdurch  aufgefordert,  sich  unter  Beifügung  des  Zeugnisses  über  ihr  militairisches
  Wohloerhalten  an  die  Provinzialbehörde  zu  wenden,  bei  welcher  oder
in  deren  Bezirk  sie  früherhin  beschäftigt  gewesen  sind.

Die  Provinzialbehörden  werden  angewiesen,  diese  Meldungen  solcher
Beamten  mit  Beifügung  ihrer  Bemerkung  über  deren  Qualiftkation  den  Organisations
  Kommissarien  unverzüuglich  einzusenden,  inzwischen  aber  provisorisch
entweder  unmittelbar  oder  mittelst  Antrages  an  die  vorgesetzte  Behörde  dafür
zu  sorgen,  daß  die  Beamten,  welche  in  die  frühere  Stellung  nicht  wieder  zurückkehren
  können,  und  nach  No.  14.  der  Bekanntmachung  vom  öten  Mai  v.
J.  fortlaufend  Diäten  beziehen,  angemessen  beschäftigt  werden.

Den  Beamten,  die  sich  noch  auf  dem  Marsch  befinden,  wird  überlassen,
  sich  unmittelbar  unter  Beifügung  des  Zeugnisses  über  ihr  militairisches
Wohloerhalten  und  mit  ausführlicher  Anzeige  ihrer  frühern  Civilverhältnisse
an  die  nächste  Provinzialbehörde  oder  auch  unmittelbar  an  die  Organisations-Kommission,
  deren  Wirksamkeit  in  ihrer  Nähe  sie  in  Erfahrung  bringen,  mit
ihren  Anträgen  zu  wenden.  Berlin,  den  16ten  Januar  1816.

Der  Staats-Kanzler
C.  Fürst  v.  Hardenberg.

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(No.  328.)