Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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mittel zu reciririkrir; bieses vinsk abet durch eine schriftliche an die Obrigkeit des 
Orts gerichtete Requisition geschepen, welche für die Stellung der Fuhren, gegen 
die hierbei sogleich zu.certheitende Quittung, sorgen wird, 
4 d. 24. 
Quartiermachende Kemmandirte dürfen auf keine Weise Wagen oder Retk- 
ferde für sich roquiriren, cs'sey denn, daß sie sich durch rine schriftliche Order des 
kommandirenden Offiziers, als dazu berechtigt, legitimiren kennen. 
*’ . 25 
i: l. . .. d. 25. 
Die Transportiitel werden von einem Nachtquartier bis zum andern, b. h. 
von einem Ekappenbezirke bis izum naͤchsten gestellt, und die Art der Stellung 
Pleibt den Grohherze-lschen Landesbehärden gänzlich überlassen. Die durchmar- 
schrenden Truppen sind gehalten, die Transportmittel bei der Ankunft im Nacht- 
quartier sofort zu entlassen; dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt werden, 
daß es an den nöthigen frischen Transpertmittel# nicht fehle, und solche Jur gehörigen 
Zeit eintreffen. Die durchmarschirenden Tiuppen odereinzelnrisenden Milllair##erso= 
Unen, welche auf einer Etappe cintreffen, werdem den andern Morgen weiter geschafft. 
Sie können nur dann rerlangen, denselben Tag weiter transporkir zu wer- 
den, wenn deshalb Tags zuror eine ordnungemäßige Anzeige gemacht worden, 
widxigenfalls müssem sic. wenn sie gleich meiter und doppelte Etappen zurücklegen 
wollen, auf eigene Kosten Extraposipferde nehmen. 4# 
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Den Keniglich-Preußischen Offizieren K#idies bei eigener Verantworkung zur 
besonderen Pllicht gemacht, darauf Zu-achle#, daß die Wagen unterwegs nicht durch 
Personen erschwert werden, welche, zum Fahren kein Recht haben, und dass die Fahr- 
lente keintr übeln Behandlung ausgesetzt, auch im Selbsifähren nicht gestört werden. 
6. 27. 
Als Vergütung für den Vorspann wird von dem Königlich-Preußischen 
Gouvernement an das Großherzoglich-Hessüsche für jede Meile und für jedes Pferd, 
einschrießlich des-Wagensu See- gäte Gröschen in Gold) fr seincn einspäannigen 
Karren aber Neun gute Groschen in Ebold pergütct. 
1 Die Entfernung.von einem Nach#quartier in das andere, wird'’der Enkfer- 
nung des Etappenhauptortes,, bis zun andern gleich gerechnet, die Fuhrpflich- 
tigen mögen cinen weitern eder nähesn Weg zuxückgelegt haben. 
ie 9. 28. *: . . . .·« 
»DieFußbotenxmdchwxisckdürfenvondcmMiiimiknicht-eigenmächtig 
genommen,vkclivcnigexmitEtwa-Itgezwungenwgrpcmssogwctircsjsindsolchcvoxk 
kmOkrigkcitcnchOrkYwpxinsdgsNachtquarfoist,«pderwo·d,ukchdchlke.1 
gehet, schriftlich zu requiriren, und die Requirenten haben daruͤber sofort zu qguit- 
kwmen. Oie Königlich-Prenßische Regierung bezahlt das Betenlohn für jede Meile 
mik oier guten Groschen Gold, wobek jedoch der Rückwcg nicht gerechnet wird. 
V. 
Aufrechthaltung der Orduung und militgirischen Nolszei. 
g. 29. 
Die Anstände, welche zwischen den Beznartierten und den Soldaten en#tte- 
Jahrgang 1817. O hen
	        
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