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Dlie vorstedende Ekappenkonvention soll mic bem ersten Januar einkansend
achtbundere und sirbenzebn In Kraft #reren, auch auf zehn Jahre vom besagren Da-
tum an gerechuet als gültig abgeschlossen seyn. Es wird dabei festgesetzt, daß kür
den Fall eines in dieser Periode einrrecenden Krieges, den Umständen nach, die
etwa norhwendigen abändernden Bestimmungen durch eine besondere Ueberelnkunft
regulirr werden sollen.
Die oben stipulirte Vergücung fuͤr Portionen, Rationen, Vorspann u. s.
to. wird das Könlsalich Preubische Gouvernement auch von denin zu der in Frank-
relch noch befindlichen Okkupationsarmee gehörigen Truppen ganz ausbezahlen, wo-
gegen man sich Herzoglich-Nassauischer Seics anbeischlg mache, den Betrag der
Höälfee der gedachten Preise auf die Dauer des Aufenthalts jener Armee in Frank—
reich aus algemeinen Landesmittelu vierteljaͤhrig dem Koͤniglich-Preußischen Gou-
vernement zu resticuiren. ·
Zu Ilrkund dessen ist dlese Uebereinkunft doppelt ausgefertiget, und unter
Vorbehalt Allerhoͤchster und Hoͤchster Ratifikation vollzogen und gegenelnander
ausgewechselt worden. ’«· ·’..
»sogeschethWicsbadrmDen17kenJanuar18z7.
(L.-.s.)Lndtvigiv.'Wo"lzogcn.
(L.s.).ErystFranszudwig Marschall v. Biecberstein.
Wir haben, nachdem Wir diesen Verträg gelesen und erwogen, den Indale
desselben Unserem Willen gemäß befunden und daher angenommen, genehmigec
und bestärlger und ratifiziret, so wie Wir ihn hlermic für Und und Unsere Nach,
folger annehmen, genehmigen, bestätigen und ratifziren, und auf Unser Koniglla
chas Work versprechen, zu thun und darauf zu balren, daß er genau und getreu-
lich in Erfüllung gebracht werde, .
Zullrkunddesscu[»abcs"i’V"’srGegenwärtiges-,vonllnstfgmhändkgunrec-
zeichnet und durch Unsern Staatskanzler kontrasignirt, mit Unserm Koͤniglichen
Wappen bedrücken lassen. 3
Geschehen zu Verlin, den 5ten März 1817.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
R2 (No. 4