Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

EIEEEIEELIIISIIITIEIIIII 
* isten Inni 1816. ergangenen und xublizirten Enescheidungen der Körig= 
lichen Sächssschen Dilasterien und. Grrichtehbse in den mik den Prcuß- 
chen Stnalen vereinigten cheltals Sächstschen prooinzen und Disteiten 
Vem 2osten Mauͤtz 1817. – 4 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen #. 2c. « 
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen :;: 
Um jede Ungewißheit uͤber Handlungen der Rechtspflege in den mit 
Unserm Staate vereinigten ehemäls.Sichsischen Provinzenꝰund Disttikten fuͤr 
den Zeitraum zu heben, in welchem daselbst Unsere aAllgemeine Gerichksord= 
nung noch nicht eingeführt gewesen; verordnen Wirhhierdurch: daß auch alle 
nach dem Sten Juni 1815. von Gerichtshöfen und Spruchkollegien des König= 
reichs Sachsen in Sachen Unserer Unterthantv. an sich nach der Sächsischen 
Verfassung zu rechtbeständig ergangenen Erkennenisse, ob sie gleich von Be- 
hörden herrühren, deren Kompetenz mit der Abtretung der obgedachten Pro- 
inzen aufgehört hatte, dennoch in so weit für gültig ungesehen werden sollen, 
als sie vor dem IU#sien Juni 1816. zur Publlfation im gesetzlichen Wege ges 
kommen sind. Wir-befehlen Unsern Gerich#cn, sich hicrnach gebührend zu 
achten. 
Gegeben Berlin, den 20#ten März 1817. 
(I. 58)Friedrich Wilhelin. 
C. Fuͤrst v. Harbenberg. v. Kircheisen. 
No. 418.)
	        
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