EIEEEIEELIIISIIITIEIIIII
* isten Inni 1816. ergangenen und xublizirten Enescheidungen der Körig=
lichen Sächssschen Dilasterien und. Grrichtehbse in den mik den Prcuß-
chen Stnalen vereinigten cheltals Sächstschen prooinzen und Disteiten
Vem 2osten Mauͤtz 1817. – 4
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen #. 2c. «
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen :;:
Um jede Ungewißheit uͤber Handlungen der Rechtspflege in den mit
Unserm Staate vereinigten ehemäls.Sichsischen Provinzenꝰund Disttikten fuͤr
den Zeitraum zu heben, in welchem daselbst Unsere aAllgemeine Gerichksord=
nung noch nicht eingeführt gewesen; verordnen Wirhhierdurch: daß auch alle
nach dem Sten Juni 1815. von Gerichtshöfen und Spruchkollegien des König=
reichs Sachsen in Sachen Unserer Unterthantv. an sich nach der Sächsischen
Verfassung zu rechtbeständig ergangenen Erkennenisse, ob sie gleich von Be-
hörden herrühren, deren Kompetenz mit der Abtretung der obgedachten Pro-
inzen aufgehört hatte, dennoch in so weit für gültig ungesehen werden sollen,
als sie vor dem IU#sien Juni 1816. zur Publlfation im gesetzlichen Wege ges
kommen sind. Wir-befehlen Unsern Gerich#cn, sich hicrnach gebührend zu
achten.
Gegeben Berlin, den 20#ten März 1817.
(I. 58)Friedrich Wilhelin.
C. Fuͤrst v. Harbenberg. v. Kircheisen.
No. 418.)