EIEEEIEELIIISIIITIEIIIII
* isten Inni 1816. ergangenen und xublizirten Enescheidungen der Köriglichen
Sächssschen Dilasterien und. Grrichtehbse in den mik den Prcußchen
Stnalen vereinigten cheltals Sächstschen prooinzen und Disteiten
Vem 2osten Mauͤtz 1817. – 4
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen #. 2c. «
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen :;:
Um jede Ungewißheit uͤber Handlungen der Rechtspflege in den mit
Unserm Staate vereinigten ehemäls.Sichsischen Provinzenꝰund Disttikten fuͤr
den Zeitraum zu heben, in welchem daselbst Unsere aAllgemeine Gerichksordnung
noch nicht eingeführt gewesen; verordnen Wirhhierdurch: daß auch alle
nach dem Sten Juni 1815. von Gerichtshöfen und Spruchkollegien des Königreichs
Sachsen in Sachen Unserer Unterthantv. an sich nach der Sächsischen
Verfassung zu rechtbeständig ergangenen Erkennenisse, ob sie gleich von Behörden
herrühren, deren Kompetenz mit der Abtretung der obgedachten Proinzen
aufgehört hatte, dennoch in so weit für gültig ungesehen werden sollen,
als sie vor dem IU#sien Juni 1816. zur Publlfation im gesetzlichen Wege ges
kommen sind. Wir-befehlen Unsern Gerich#cn, sich hicrnach gebührend zu
achten.
Gegeben Berlin, den 20#ten März 1817.
(I. 58)Friedrich Wilhelin.
C. Fuͤrst v. Harbenberg. v. Kircheisen.
No. 418.)