Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

EIEEEIEELIIISIIITIEIIIII
*  isten  Inni  1816.  ergangenen  und  xublizirten  Enescheidungen  der  Köriglichen
  Sächssschen  Dilasterien  und.  Grrichtehbse  in  den  mik  den  Prcußchen
  Stnalen  vereinigten  cheltals  Sächstschen  prooinzen  und  Disteiten
Vem  2osten  Mauͤtz  1817.  –  4

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  #.  2c.  «
Thun  kund  und  fuͤgen  hiermit  zu  wissen  :;:

Um  jede  Ungewißheit  uͤber  Handlungen  der  Rechtspflege  in  den  mit
Unserm  Staate  vereinigten  ehemäls.Sichsischen  Provinzenꝰund  Disttikten  fuͤr
den  Zeitraum  zu  heben,  in  welchem  daselbst  Unsere  aAllgemeine  Gerichksordnung
  noch  nicht  eingeführt  gewesen;  verordnen  Wirhhierdurch:  daß  auch  alle
nach  dem  Sten  Juni  1815.  von  Gerichtshöfen  und  Spruchkollegien  des  Königreichs
  Sachsen  in  Sachen  Unserer  Unterthantv.  an  sich  nach  der  Sächsischen
Verfassung  zu  rechtbeständig  ergangenen  Erkennenisse,  ob  sie  gleich  von  Behörden
  herrühren,  deren  Kompetenz  mit  der  Abtretung  der  obgedachten  Proinzen

  aufgehört  hatte,  dennoch  in  so  weit  für  gültig  ungesehen  werden  sollen,

als  sie  vor  dem  IU#sien  Juni  1816.  zur  Publlfation  im  gesetzlichen  Wege  ges
kommen  sind.  Wir-befehlen  Unsern  Gerich#cn,  sich  hicrnach  gebührend  zu
achten.

Gegeben  Berlin,  den  20#ten  März  1817.

(I.  58)Friedrich  Wilhelin.

C.  Fuͤrst  v.  Harbenberg.  v.  Kircheisen.

No.  418.)