Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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C##b.).Mierbbchste Kabineksorder vom-3 ##sten Märx ör7., daß der-im Herzestbr## 
Sachsen geleistete Huldigungseld auch als Lehnseid angesehen werden soll. 
N in dem Herzogthume. Sachsen, der. Niederlausitz- und dem. Pret 
Pischen Antheil der Ober-Lausi itz, die allgemeine Landeshuldigung statt ge- 
funden hat; so will Ich diesen geleisteten Huldigungseid zugleich ansehen alt 
eleisteken bLehnseid aller derjenigen. Gutsbesitzer, Vasallen und Gesamht: 
bänder welche eigentlich den Lehnseid in Hinsicht auf den. in manu domit 
nämnte: durch die Abttetung jener Lande erfolgten Fall" der Veränderung des 
Lehnsherrn, annoch vom Huldigungseide abgesondert zu leisten, verbunden 
gewesen wären. Hierdurch will Ich dem Lande sowohl#in Rücksicht der von- 
demselben früherhin erliktenen vielfachen Kricges -Drangsale, als Meiner dem- 
selben gewidmeten landesvaterlichen Gesinnungen, einen Beweis Meiner König- 
lichen Gnade grbem## wobei korsich versteht, daß der Lehnseid von allen den- 
jenigen Haunt-Valallen, Mitbelehnten und Gesammthändern geleistet werden 
muß, welche den Huldigungseid nicht'geleistet haben, und daß in den Fällen 
der in manu serriente eintretenden Veränderungen es bei dem bisher ge- 
setzlichen Verfahren lediglich sein Bewenden hat. Hiernach haben Sie das- 
Writere zu verfügen. 
Berlin, den 31sten März 1617. 
Friedrich Wilhrlm. 
An 
den Staatskanzler Fürsten v. Hardenberg, und 
den Staats= und Justizminister v. Kirch eisen. 
(No. 419.)
	        
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