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C##b.).Mierbbchste Kabineksorder vom-3 ##sten Märx ör7., daß der-im Herzestbr##
Sachsen geleistete Huldigungseld auch als Lehnseid angesehen werden soll.
N in dem Herzogthume. Sachsen, der. Niederlausitz- und dem. Pret
Pischen Antheil der Ober-Lausi itz, die allgemeine Landeshuldigung statt ge-
funden hat; so will Ich diesen geleisteten Huldigungseid zugleich ansehen alt
eleisteken bLehnseid aller derjenigen. Gutsbesitzer, Vasallen und Gesamht:
bänder welche eigentlich den Lehnseid in Hinsicht auf den. in manu domit
nämnte: durch die Abttetung jener Lande erfolgten Fall" der Veränderung des
Lehnsherrn, annoch vom Huldigungseide abgesondert zu leisten, verbunden
gewesen wären. Hierdurch will Ich dem Lande sowohl#in Rücksicht der von-
demselben früherhin erliktenen vielfachen Kricges -Drangsale, als Meiner dem-
selben gewidmeten landesvaterlichen Gesinnungen, einen Beweis Meiner König-
lichen Gnade grbem## wobei korsich versteht, daß der Lehnseid von allen den-
jenigen Haunt-Valallen, Mitbelehnten und Gesammthändern geleistet werden
muß, welche den Huldigungseid nicht'geleistet haben, und daß in den Fällen
der in manu serriente eintretenden Veränderungen es bei dem bisher ge-
setzlichen Verfahren lediglich sein Bewenden hat. Hiernach haben Sie das-
Writere zu verfügen.
Berlin, den 31sten März 1617.
Friedrich Wilhrlm.
An
den Staatskanzler Fürsten v. Hardenberg, und
den Staats= und Justizminister v. Kirch eisen.
(No. 419.)