Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

(No.  430.)  Erklärung  wegen  Abschließung  eines  Freizbgigkeiks=  Ver#rages  zwischen  der
Kbniglich-Prcußischen  Regierung  und  der  #####bch-Sachsen-Hildburg
hausenschen  Regierung.  Vom  3ten  Mal  1877.

N.  die  Königlich-Preußischr  Regierung  mit  der  Hexzoglich-Sachsen-Hiloburghausenschen
  Regierung  dahin  übereingekommen  ist,  gegenseitig  den
Abschoß  und  das  Abfahrtsgeld  aufzuheben;  so  erklären  jetzt  bate  gedachte  Regierungen,
  daß

1.

Bei  keinem  Vermögensausgang  aus  den  Königlich-Preußischen  Landen,
sowohl  denjenigen,  welche  zum  dentschen  Bunde  gehören,  als  allen  übrigen
dagn  nicht  gehörigen,  in  die  Herzoglich=  Sachsen-Hildburgbausenschen  Lande,
oder  aus  diesen  in  jene,  es  mag  sich  solcher  Ausgang,  durch  Auswanderung,
oder  Erbschaft,  oder  Legat,  oder  Brautschatz,  oder  Schenkung,  oder  auf,  andere
Art  ergeben,  irgend  ein  Abschoß  (gabella  hereditaria),  Abfahrt-  ober  Abzugsgeld
  (census  emigrationis)  erhoben  werden  soll.

2.

Daß  die  vorstehend  bestimmte  Freizuͤgigkeit  sich  sowohl  auf  denjenigen
Abschoß  und  auf  dasjenige  Abfahrtsgeld,  welche  in  die  landesberrlichen  Kassen
  fließen,  als  auf  denjenigen  Abschoß  und  auf  dasjenige  Abfahrtsgeld  erstrecken
  soll,  welche  in  die  Kassen  der  Städte,  Märkte,  Kämmereien,  Stifter,
  Klöster,  Gotteshduser„  Patrimonialgerichte  und  Korporationen  fließen
würden.

Die  Ritterqutsbesitzer  in  den  beiderseitigen  resp.  Königlich,  Preußischen
und  Hergzoglich=  Sachsen-Hildburqhausenschen  Landen,  werden  demnach,  gkeich
allen  Privatberechligten,  in  den  gedachren  Landen  der  gegenwärtigen  Vereinbarung
  unkergeordnek,  und  dürfen  bei  Erporkationen  in  die  jenseitigen,  vorbenannten
  Lande,  weder  Abschoß  noch  Abfahrtsgeld  sordern  noch  nehmen.

J.

Daß  die  Bestimmungen  der  oben  stehenden  Artikel  1.  und  2.  sich  auf
alle  seit  dem  gten  Juni  1815.  vorgegangenen,  so  wie  auf  alle  kuͤnftigen  Faͤlle,
erstrecken  sollen.

4.

Daß  die  Freizuͤgigkeit,  welche  im  obigen  Isten,  2ten  und  Iten  Artikel
bestimmt  ist,  sich  nur  auf  das  Vermoͤgen  beziehen  solle.

Es  bleilen  demnach,  dieses  Uebereinkommens  ungeachtet,  diejenigen
Königlich-Preußf'schen  und  diesenigen  Herzoglich=  Sachsen-Hildburghausenschen
Gesege  in  ihrer  Kiaft  bestehen,  welche  die  Perr#on  des  Auswanvernden,  seine

persön-