Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

(No. 430.) Erklärung wegen Abschließung eines Freizbgigkeiks= Ver#rages zwischen der 
Kbniglich-Prcußischen Regierung und der #####bch-Sachsen-Hildburg 
hausenschen Regierung. Vom 3ten Mal 1877. 
N. die Königlich-Preußischr Regierung mit der Hexzoglich-Sachsen- 
Hiloburghausenschen Regierung dahin übereingekommen ist, gegenseitig den 
Abschoß und das Abfahrtsgeld aufzuheben; so erklären jetzt bate gedachte Re- 
gierungen, daß 
1. 
Bei keinem Vermögensausgang aus den Königlich-Preußischen Landen, 
sowohl denjenigen, welche zum dentschen Bunde gehören, als allen übrigen 
dagn nicht gehörigen, in die Herzoglich= Sachsen-Hildburgbausenschen Lande, 
oder aus diesen in jene, es mag sich solcher Ausgang, durch Auswanderung, 
oder Erbschaft, oder Legat, oder Brautschatz, oder Schenkung, oder auf, andere 
Art ergeben, irgend ein Abschoß (gabella hereditaria), Abfahrt- ober Ab- 
zugsgeld (census emigrationis) erhoben werden soll. 
2. 
Daß die vorstehend bestimmte Freizuͤgigkeit sich sowohl auf denjenigen 
Abschoß und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welche in die landesberrlichen Kas- 
sen fließen, als auf denjenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrtsgeld er- 
strecken soll, welche in die Kassen der Städte, Märkte, Kämmereien, Stif- 
ter, Klöster, Gotteshduser„ Patrimonialgerichte und Korporationen fließen 
würden. 
Die Ritterqutsbesitzer in den beiderseitigen resp. Königlich, Preußischen 
und Hergzoglich= Sachsen-Hildburqhausenschen Landen, werden demnach, gkeich 
allen Privatberechligten, in den gedachren Landen der gegenwärtigen Verein- 
barung unkergeordnek, und dürfen bei Erporkationen in die jenseitigen, vor- 
benannten Lande, weder Abschoß noch Abfahrtsgeld sordern noch nehmen. 
J. 
Daß die Bestimmungen der oben stehenden Artikel 1. und 2. sich auf 
alle seit dem gten Juni 1815. vorgegangenen, so wie auf alle kuͤnftigen Faͤlle, 
erstrecken sollen. 
4. 
Daß die Freizuͤgigkeit, welche im obigen Isten, 2ten und Iten Artikel 
bestimmt ist, sich nur auf das Vermoͤgen beziehen solle. 
Es bleilen demnach, dieses Uebereinkommens ungeachtet, diejenigen 
Königlich-Preußf'schen und diesenigen Herzoglich= Sachsen-Hildburghausenschen 
Gesege in ihrer Kiaft bestehen, welche die Perr#on des Auswanvernden, seine 
persön-
	        
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