Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

§  16.  Andere  Gewerbe,  die  nicht  Handelsgewerbe  sind.  107

Vorschriften  der  Art.  15  ff.  H.G.B.  nicht  zu  finden.  „Denn  das
Handelsgesetzbuch  enthält  über  die  äußere,  an  dem  Geschäftslokale  anzubringende,
  für  das  Publikum  bestimmte  Bezeichnung  eines  Geschäfts
keine  nähere  Anordnung“.  Das  Kammergericht  sagt  wörtlich  dasselbe.
Diese  Beweisführung  ist  offenbar  nicht  genügend.  Die  Frage  ist  nur  die:
Liegt  in  dem  Halten  eines  offenen  Geschäftslokals  ein  Betreiben  von
Geschäften  im  Handelo?  Dann  ist  der  Kaufmann  berechtigt  seine  —
auch  nicht  eingetragene  —  Firma  in  der  Aufschrift  des  Geschäftslokals
zu  gebrauchen  und  seinen  bürgerlichen  Namen  zu  verschweigen.

Die  Ungültigkeit  der  Verordnungen  reicht  aber  natürlich  nur  soweit,
als  eben  das  Firmenrecht  reicht.  Für  Minderkaufleute  (Art.  10
H.G.B.)  können  daher  die  in  Rede  stehenden  Verordnungen  unbedenklich
erlassen  werden.

8  16.  Andere  Gewerbe,  die  nicht  Handelsgewerbe  sind.
A.  Oflege  von  Gräbern.

Eine  vielfach  vorkommende  Polizeiverordnung  bezieht  sich  auf  die
Pflege  der  Grabstellen  auf  den  Friedhöfen.  Die  Unterhaltung
der  Gräber  soll  ohne  Genehmigung  der  Gemeinde=  bezw.  Kirchenbehörde
durch  niemand  anders  vorgenommen  werden  dürfen,  als  durch  die  Hinterbliebenen,
  ihre  Leute  und  die  Todtengräber  1).  Eine  solche  Verordnung
ist  vom  Kammergericht  zuerst  für  ungültig  erachtet  worden?),  später
hat  aber  das  Kammergericht  seine  Ansicht  geändert  und  sich  für  die
Gültigkeit  ausgesprochen  3).  Auch  die  niederen  Gerichte  scheinen  zu
schwanken  ).

Ich  halte  diese  Verordnung  nicht  für  zulässig.  Zunächst  möchte  ich
meinen,  daß  es  sich  hier  gar  nicht  mehr  um  eine  Beschränkung  in  der
Ausübung  des  Gewerbes,  sondern  um  eine  Beschränkung  in  der  Zulassung
  zu  demselben  handelt.  Niemand,  mit  Ausnahme  der  Todten-1)

  Noch  größere  Beschränkungen  enthält  die  Ortspolizeiverordn.  f.  Köln  vom  9.
II.  91  (Weinand  a.  a.  O.  S.  693),  nach  welcher  die  Unterhaltung  der  Gräber  nur  denjenigen
  Angehörigen  und  deren  Beauftragten  gestattet  ist,  welche  einen  diesbezüglichen
Erlaubnißschein  des  Oberbürgermeisters  besitzen.

2)  Johow  u.  Küntzel  Bd.  1,  S.  189.  Ebenso  Bornhak,  Arch.  f.  öff.  R.  Bd.  5,
S.  414,  Preuß.  Staatsr.  Bd.  3,  §  188,  Anm.  6.

:t)  Johow  Bd.  9,  S.  294,  Verwaltungsbl.  Bd.  10,  S.  324.

4)  Ueber  das  Landger.  Magdeburg  vygl.  einerseits  die  Entsch.  im  Verwaltungsbl.
Bd.  4,  S.  273,  andererseits  diejenige  in  der  Selbstverwaltung  Bd.  15,  S.  29.  Ob  und
wie  sich  das  Reichsger.  zu  der  Frage  geäußert  hat,  läßt  sich  aus  der  Notiz  im  Verwaltungsbl.
  Bd.  5,  S.  131  nicht  mit  Sicherheit  entnehmen.