§ 16. Andere Gewerbe, die nicht Handelsgewerbe sind. 107
Vorschriften der Art. 15 ff. H.G.B. nicht zu finden. „Denn das
Handelsgesetzbuch enthält über die äußere, an dem Geschäftslokale anzubringende,
für das Publikum bestimmte Bezeichnung eines Geschäfts
keine nähere Anordnung“. Das Kammergericht sagt wörtlich dasselbe.
Diese Beweisführung ist offenbar nicht genügend. Die Frage ist nur die:
Liegt in dem Halten eines offenen Geschäftslokals ein Betreiben von
Geschäften im Handelo? Dann ist der Kaufmann berechtigt seine —
auch nicht eingetragene — Firma in der Aufschrift des Geschäftslokals
zu gebrauchen und seinen bürgerlichen Namen zu verschweigen.
Die Ungültigkeit der Verordnungen reicht aber natürlich nur soweit,
als eben das Firmenrecht reicht. Für Minderkaufleute (Art. 10
H.G.B.) können daher die in Rede stehenden Verordnungen unbedenklich
erlassen werden.
8 16. Andere Gewerbe, die nicht Handelsgewerbe sind.
A. Oflege von Gräbern.
Eine vielfach vorkommende Polizeiverordnung bezieht sich auf die
Pflege der Grabstellen auf den Friedhöfen. Die Unterhaltung
der Gräber soll ohne Genehmigung der Gemeinde= bezw. Kirchenbehörde
durch niemand anders vorgenommen werden dürfen, als durch die Hinterbliebenen,
ihre Leute und die Todtengräber 1). Eine solche Verordnung
ist vom Kammergericht zuerst für ungültig erachtet worden?), später
hat aber das Kammergericht seine Ansicht geändert und sich für die
Gültigkeit ausgesprochen 3). Auch die niederen Gerichte scheinen zu
schwanken ).
Ich halte diese Verordnung nicht für zulässig. Zunächst möchte ich
meinen, daß es sich hier gar nicht mehr um eine Beschränkung in der
Ausübung des Gewerbes, sondern um eine Beschränkung in der Zulassung
zu demselben handelt. Niemand, mit Ausnahme der Todten-1)
Noch größere Beschränkungen enthält die Ortspolizeiverordn. f. Köln vom 9.
II. 91 (Weinand a. a. O. S. 693), nach welcher die Unterhaltung der Gräber nur denjenigen
Angehörigen und deren Beauftragten gestattet ist, welche einen diesbezüglichen
Erlaubnißschein des Oberbürgermeisters besitzen.
2) Johow u. Küntzel Bd. 1, S. 189. Ebenso Bornhak, Arch. f. öff. R. Bd. 5,
S. 414, Preuß. Staatsr. Bd. 3, § 188, Anm. 6.
:t) Johow Bd. 9, S. 294, Verwaltungsbl. Bd. 10, S. 324.
4) Ueber das Landger. Magdeburg vygl. einerseits die Entsch. im Verwaltungsbl.
Bd. 4, S. 273, andererseits diejenige in der Selbstverwaltung Bd. 15, S. 29. Ob und
wie sich das Reichsger. zu der Frage geäußert hat, läßt sich aus der Notiz im Verwaltungsbl.
Bd. 5, S. 131 nicht mit Sicherheit entnehmen.