Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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1) Von der ersten Polizeib ehörde am resp. Ein= oder Ausgange; 
2) Von der Polizeibehörde des Orts, an welchem der Paßinhaber sich 
länger als vier umd zwargig Stunden auftält. 
Die in Gemäßheit des K. I4. nothwendigen Pässe zu Relsen inner- 
balb Landes, sind gleichfalls bot ror Volizeibehörde eines jeden Orte, an 
welchem der Reisende sich über vier und zwanzig Stunden aufhält, zu vi- 
siren. Dagegen aber wird die in frühern Gesetzen angeordnete Bistrung 
des Passes in jedem Nachtquartier ausgehoben. Oie Pilisse sollen allemal 
unentgeldlich vistrt werden. 
&. 17. Es sollen alle und insonderheit die mic der Verwaltung oder 
Handhabung der Sicherheitopollzei beauftragten hödern und niedern Behor- 
den, die Genda merie, die Gutöbestcer, Amrleute, Post-, Fo#t#, Joll= und 
Akz sebeetenten, Zunz votzüalich aber die Polize ioffizianien und Schulzen, und 
uͤberhanpt alle und sede, welche es angeht, eine desto größere Aufgerksamkeit 
und Aufsicht in Ansehung der Reisenden und Fremden, der Gastbete, Herber- 
gen, Fremden-Mrldungen, und überbaupt auf alle Zweige der Sicherheits- 
polizei beobachren, damit ungeachter der, den unbescholrenen Reisenden zuge- 
standenen Erleichterung der Reise, die öff. niliche und Prioat-Sicherheir nicht 
gefäbrdet, und auch d. u Landstreichern und Verbrechern ihr Gewerbe nicht 
erleichrert werde, weshalb die bercils bestehenden Gesetze, ganz besonders in 
Ansehung der, der oͤffentlichen und Privat-Sicherheit gefaͤhrlichern Kl. ssen und 
Individuen sorgfältigst beobachtet und krafligst gehandhadt werden sollen. 
. 18. Zur Erleichterung dieser fortwäbrenden Aufsicht und Kontrolle 
schärfen Wir insonderheit die punkrlich'ke Befolgung der über die polizeiliche 
Ausicht auf Gastvofe und Herbergen, der Fremden= Meldungen und der Auf- 
enthalteka###f#en vorhundenen G.setze hiermit ein, und tragen Unserm Polizeimi- 
nisl. rinum auf, in Anzehung der beiden l#tzigedachten Gegenstände, die Poli- 
zeive waltungen mit bestunmer Innrukklion zu versehen; die Aufenthaltskarten 
haben indessen nur in den grötern Stäcten, uno in den Handels= so wie in 
den Festungs-Stdoten, statt. 
s. 10. Unsere Staaks= und Povinzial-Behörden sollen die bei ihnen 
nachgesuchte: Päue den ihnen selodft, als unverdächrig himänglich bekannten, 
Personenncht anders, als auf das sch##lluche Zeugnipx der O- kepolizeibehonde, 
daß der Reise von ihrer Srite nichts en idegen stébe, erthetlen, ein solches 
Zeugniß aber mit dem volständign Sig. alement und der Angabe des Zweckes 
und Ziels, so wie der Dauer der Reise versehen seyn, und Stempel= und 
Gebuͤhrenfrei ertheilt werden. 
K. 20.
	        
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