Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

8 auswärtige Feldnachbern; so können die Regierungen die Auseinander- 
utzung durch ihre Rakhe nur im Wege der Güre dewirken lassen und müssen'sit 
Daher, sobald nicht beizulegende Streitigkeiten entstehen, an die Generalkom= 
missionen verweisen. 
§. 57. Magisträte der größeren und mittleren Städte und landschaffli- 
che Kreditdirektionen können in den Kämmereigütern der Stadt und besichunzs- 
wiise in den unter ihrer Sequestration Kehenden Gütern die Regulirungen der 
gutöherrlichen und bauerlichen Verhältnisse durch ihre Syndiken und landschaft- 
lichen Räthe oder Deputirke ebenfalls bewirken lafsen, aber nur in so weit, als 
ee solche im Wege der Güte zu Stande bringen koönnen. Gelingt ihnen dieses 
ichr, se müssen sie die Akten an die Generalkommission abgeben. Diese ist auch 
berechtigt, solche auf Beschwerden zu avociren und wenn ste gegründet sind, die 
Sache vor sich zu ziehen. , 
DienachArt.to.-x.derDekcarationzuVollziehendenAuseinandetfetztmgs- 
rezesse mussen auch diese Behoͤrden den Generalkommissionen zur Bestaͤtigung 
einreichen. 
Zweiter Abschnitt. 
Vorschriften über das Verfahren bei bäuerlichen Regulirunzgßen 
und damit verbundenen Gemeinheitstheilungen. 
K. 08. Alle Anträge auf die zum Ressort der Generalkommissionen gehs- 
rigen Auseemandersetzungen, in sofern solche nach §. 65. ff. den Regierungen 2c. 
nicht überlassen sind, müssen unmittelbar bei jenen angebracht werden. 
§ 00. Sobald aber von derselben die Spezialkommission ernannt worden,“ 
sind alle in der Sache zu machende Anträge an diese zu richten oder zu remit- 
tiren, in sofern dieselben nicht in Beschwerden über die Kommission selbst bestehen. 
&. 70. Oies gilt auch von den mit der Hauptsache in Verbindung ste- 
benden und namentlich von den bei Gelegenheit derselben in Antrag gebrachten 
Gemeinheitöthellungen. 
. 7I. Die Kommission muß in ihren Vorladungen den Gegenstand der 
Verhandlungen wenigstens im Allgemeinen bekannt machen und fäür Bescheini- 
gungen der richtigen Instnnation Sorge tragen. 
§6. 72. ODie cinmal angefangene Auseinandersetzung muß unuwerbrochen 
fortgesetzt und nur dann kann die Verhondlung zu anderweitiger Vorladung der 
Interessenten und zum baldigen wein##ren Betriebe ausgesetzt werden, wenn ent- 
weder die Verhälkwisse der Sache sosches erfordern, oder unabwendbare Hinder- 
nisse sich entgegen stellen. Oem gemäß find die Partheien gehalken, nicht nur 
in dem ihnen durch die Vortadu ##a be unmr bezeichneten Termine, fondern auch 
in den folgenden Tagen, wesche als Fontsetzung eines und desselben Termins be- 
trachtet werden, ohne weitere schriffliche Aufforderung zu erscheinen, bis die 
Kommisson die Verhandlung für geschlossen erklärt. 
. 73. Es können daher auch die einmal anberaumten Termine nicht 
prorogirt werden, den einzigen Fall ausgenommen, wenn klar erbeller, daß Na- 
turbegebenheiten oder audere ungb#wendbare Zufälle es dem betreffenden Interes- 
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