auf ihre besondere Bestrafung oder gaͤnzliche Entfernung aus dem Dienste
anzutragen.
Wir dürfen den Praͤsidien vertrauen, daß sie bei Erfüllung dieser
Mlicht, Billigkeit und Schonung mit Kraft und Energie zu vereinigen
wissen, und eben so wenig den Vorwusf übertriebener Strenge als unzei-
tiger Nachsicht auf sich laden werden.
3) Ist das Präsidium mit den Matetiellen angegebener Verfägungen und
gefaßter Beschlüsse nicht einverstanden, so kann und muß es dieselben noch-
mals, dem Befinden nach, im Plenum zum Wortrag bringen lossen. Je-
des einzelne Mitglied des Präsidiums hat eben dieses Recht. Bei dem im
Menum gefostten Beschlusse hat es dann zwar sein Bewenden; doch kann
das Präsidium, wenn es auch alsdann noch nicht von der Richtigkeir des
Beschlusses überzeugt ist, der Ausführung desselben auf seine Verantwor-
tung Anstand geben, und die Entscheidung des Oberpräsidenten einholen,
sobald nicht Gefahr im Verzuge vorhanden ist, und alle Mieglieder des
Präsidiums gleicher Meinung sind. Ist aber weder das eine noch das an-
dere der Fall, so muß der Beschluß des Kollegiums ohne weitern Anstand
ausgeführt werden.
4) Das Prsidium ist verpflichtet, sämmtliche Dienstangelegenheiten an das
Kollegium gelangen und durch dasselbe bearbeiten zu lassen, mit Ausnahme
derer, welche zu seinem besondern Geschäftskreise gehören, oder ihm bé-
bern Orts besonders übertragen sind, oder eine ganz besondere Eile und Ge-
beimhaltung erfordern, oder wobei sonst erhebliche Geründe obwalten;
doch muß zur Verhütung widersprechender Verfügungen, dem Kollegium
davon wenigstens im Allgemeinen, und wenn die Hinderungegründe weg-
fallen, vollständig Nachricht mitgetheilt, auch müssen alsdann, thunli-
chen Falls, die Akten an dasselbe abgegeben werden.
5) Das Präsidium hat die Oberaufsicht über die Regierungs-Hauptkassen.
Es beobachtet die ganze Geschaftsführung derselben, hält auf den rich-
tigen Eingang der Gefälle, auf bestimmungsgemaäße Verwendung der
einzelnen Fonds, auf Sparsamkeit bei den Aussaben, und Vermeidung
der Etatsüberschreitungen.
6) Es ist befugt, den Mitgliedern und Unterbeamten des Kollegiums Ur-
laub zu ertheilen, jedoch zu Reisen außerhalb Landes ersteren nur auf
Vier, letzteren bis auf acht Wochen.
Die Urlaubsgesuche der Bezirksbeamten gehen durch die betreffende
Abtheilung, die zu deren Bewilligung im gleichen Maaße ermachtigt
wird.
Laͤn-