Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Dienste  von  Privat-Eisenbahngesellschaften,  denen  die  Verpflichtung  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern
auferlegt  worden  ist,  zu  verstehen.  Umgekehrt  erlischt  die  Berechtigung  zur  Bewerbung  um  eine  Stelle
im  Reichs=  oder  im  Staatsdienst  im  Sinne  des  §.  13  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  (Central-Blatt
von  1882  S.  123)  auch  durch  die  Erlangung  einer  etatsmäßigen  Stelle  im  Kommunal=  2c.  Dienste.
Sowohl  hinsichtlich  des  Reichs=  und  Staatsdienstes  als  auch  hinsichtsichtlich  des  Kommunal=  2c.  Dienstes
handelt  es  sich  hier  nur  um  solche  etatsmäßige  Stellen,  welche  „Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt
oder  dauernde  Unterstützung“  gewähren.  Auch  ist  vorausgesetzt,  daß  die  etatsmäßige  Anstellun

endgültig  erfolgt  ist.  Während  der  Probedienstleistung  oder  der  Anstellung  auf  Probe  besteht  die

Berechtigung  zu  Bewerbungen  fort.

Zu  §.  11  Abs.  2.  Innerhalb  jeder  der  beiden  Klassen  der  civilversorgungsberechtigten  Stellen.
anwärter  (vergl.  Anmerkung  2  zu  Anlage  2)  ist  bei  der  Einberufung  die  Reihenfolge  in  der  Bewerberliste
  in  Betracht  zu  ziehen.  Die  Anstellungsbehörden  sind  jedoch  nicht  unbedingt  an  die  Inne.
haltung  der  Reihenfolge  gebunden,  sondern  zu  Abweichungen  innerhalb  jeder  dieser  beiden  Anwärter.
klassen  berechtigt,  sofern  diese  Abweichungen  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  durch  dienstliche
Rücksichten  bedingt  werden.

Zu  §.  12.  Gemäß  Abs.  1  bedarf  es  der  Einreichung  einer  Nachweisung  nicht,  wenn  die  Wiederbesetzung
  der  Stelle  durch  einen  Militäranwärter  erfolgt,  dessen  Bewerbung  schon  vorlag.  Jedoch  ist
die  Einreichung  nachzuholen,  wenn  die  Stelle  einem  solchen  Bewerber  wegen  ungenügender  Befähigun  g
(8.  15)  oder  aus  sonstigen  Gründen  nicht  übertragen  wird.

.Zu  8.  14  Abs.  1.  Bei  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  ausschließlich  oder  zum  Theil  vorbehaltenen

  Stellen,  welche  nur  im  Wege  des  Aufrückens  erreicht  werden  können,  dürfen  bei  sonst
gleichen  Voraussetzungen  hinsichtlich  der  Qualifikation  ehemalige  Militäranwärter  hinter  anderen  Angestellten
  nicht  zurückgesetzt  werden.

Zu  §.  20.  Es  handelt  sich  hier  nicht  um  erworbene  Rechtsansprüche,  sondern  um  Anwartschaften;  so

soll  insbesondere  ein  erworbener  Anspruch  dann  als  vorhanden  angenommen  werden,  wenn  für  gewisse
Dienstzweige  die  Prüfung  bestanden  oder  der  Vorbereitungsdienst  zum  größeren  Theile  zurückgelegt  ist.

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