Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Erläuterungen

zu

den  Grundsätzen,  betreffend  die  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen

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III.

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bei  den  Kommunalbehörden  ꝛc.  mit  Militäranwärtern.

Zu  8.  1.  Der  Civilversorgungsschein  giebt  dem  Inhaber  kein  Necht  auf  eine  bestimmte  Dienststelle.

Zu  §.  4.  1.  Unter  „Büreauvorstehern“  werden  diejenigen  Subalternbeamten  verstanden,  welche  an  die

Spitze  eines  Büreauorganismus  gestellt  sind.  Die  Vorsteher  einzelner  Büreauabtheilungen
fallen  nicht  unter  den  Begriff.  Ebensowenig  ist  die  einem  Beamten  zustehende  Amtsbezeichnung
maßgebend;  vielmehr  sind  hier  sowohl,  wie  überhaupt  für  die  Stellenklassifikation  nach
den  §§.  3  und  4,  die  dienstlichen  Obliegenheiten  der  Stelleninhaber  allein  entscheidend.

Bei  Berechnung  der  Zahl  der  den  Militäranwärtern  vorzubehaltenden  Stellen  sind  diejenigen
  Stellen  nicht  in  Betracht  zu  ziehen,  bezüglich  welcher  den  Anstellungsbehörden
freie  Hand  gelassen  ist.

Zu  §F.  6.  Unter  einer  „Klasse“  ist  die  Gesammtheit  der  in  einer  Verwaltung  beschäftigten  Beamten  zu

verstehen,  deren  dienstliche  Obliegenheiten  ihrer  Natur  nach  im  Wesentlichen  dieselben  sind.

.Zu  8.  7.  In  die  anzulegenden  Verzeichnisse  sind  auch  die  nur  im  Wege  des  Aufrückens  erreichbaren

Stellen  aufzunehmen;  dagegen  brauchen  Stellen,  deren  Inhaber  —  wenn  sie  auch  in  Pflicht  genommen
sein  sollten  —  ihr  Einkommen  nicht  unmittelbar  aus  der  Kommunal=  2c.  Kasse  beziehen  (Privatgehilfen),
nicht  aufgenommen  zu  werden.

Die  Verzeichnisse  werden  den  Militärbehörden  auf  Wunsch  mitzutheilen  sein.

Zu  §.  8.  Die  Bestimmung  unter  Ziffer  5  soll  den  Kommunalbehörden  2c.  die  Möglichkeit  gewähren,

solche  Personen,  welche  zur  ferneren  Verrichtung  eines  vielleicht  anstrengenden  Dienstes  unfähig,  oder
welche  entbehrlich  geworden  sind,  desgleichen  solche  Beamte,  welche  bereits  in  den  Ruhestand  versetzt  sind,
in  anderen  Stellen  noch  zu  verwenden,  die  an  sich  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sein  würden.  Diese
Befugniß  erstreckt  sich  in  ihrem  ersten  Theile,  wie  der  Ausdruck  „Bedienstete“  andeutet,  auch  auf  die
vermöge  Privatvertrags  zu  dauernder  Beschäftigung  im  Kommunal=  2.  Dienste  angenommenen  Personen.

Zu  §.  10.  Die  Anstellungsbehörden  werden  durch  die  Landesregierungen  bezeichnet.  Diesen  soll

unbenommen  sein,  Centralstellen  einzurichten,  an  welche  sämmtliche  Bewerbungen  ausschließlich  zu  richten
sind,  welchen  die  Anstellungsbehörden  die  zu  besetzenden  Stellen  mitzutheilen  haben  und  welche  den  Anstellungsbehörden
  die  in  Betracht  zu  ziehenden  Bewerbungen  mittheilen.

Unter  „etatsmäßigen  Stellen“,  mit  deren  Erlangung  die  Befugniß  zu  weiteren  Bewerbungen
gemäß  dem  letzten  Absatz  erlöschen  soll,  sind  auch  Stellen  im  Reichs=  oder  im  Staatsdienste  sowie  im