No. 405.) Aslerhoͤchste Deklaration des Allgemeinen Landrechts Th. XI. Tit. 8. 958
und 1093 er 3cq.,, daß auch der Indassatar seinem Wechsel-Berkͤufer im
exekutiven Prozesse verhaftet ist, nud die Zahlungsverbindlichkeit bei
Dato · Wechseln betreffend. De dato den aGten Februar 1827.
A. ghren gemeinschaftlich erstatteten Bericht vom 164en Januar b. J. bestimme
Ich, zur Ergänzung der Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Th. II. Tit. g.
Ss. 958 und 959. und s. 1093 und 1094., daß:
1) nicht blos der Remitteut dem Trassanten, sondern auch ein jeder Indossa-
tar seinem Wechselverkaufer für die verabredete Valuta des gekauften Wech-
sels bis zum Ablauf eines Jahres, vom Tage des geschlossenen Handels an
gerechnet, im exekutiven Prozesse verhaftet bleiben, und dem Verkaͤufer
des Wechsels bei ausbrechendem Konkurs über das Vermögen des Käufers
binnen eben dieser Frist wegen der rückständigen Valuta das Vorzugsrecht
der privilegirten Schuld-Instrumente gebähren soll, und endlich auch, daß:
2) bei allen Dato-Wechseln, welche auf eine Zahlungsfrist von 8 Tagen
oder weniger gestellt sind, keine Respiktage bewilligt werden dürfen.
Sie haben hiernach, zur gesetztichen Anwendung dieser Bestimmungen, bis
erforderliche Bekann#tmachung durch die Gesetzsammlung zu veranlassen.
Berlin, den 16ten Februar 1817.
Friedrich Wilhelm.
An
die Geheime Staateminister der Justiz und Finanzen
v. Kircheisen und Grafen v. Bälow.
(No. 406.)