Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

in Kri- 
minalunter- 
suchungen. 
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. 194. Kommt der Vergleich nicht zu Stande, so wird, falls die Par- 
theien erschienen sind, wie für einen einzelnen Termin in Prozeßangelegenheit 
falls aber ein Theil oder beide ausgedlieben sind, wie für einen Termin, welcher durch 
die Schuld der Parcheien vereilelt worden, nach 40. Abschnitt 4 der Tare liauidirt. 
K los. Erfolgt die güärliche Beilegung nicht sogleich im ersten Termine, 
sondern werden zwei oder mehrere Termine abgehalken, so finden außer den 
X 193. bezeichneten Vergleichegebühren, die Sätze der Tare für jeden einzelnen 
Termin ebenfalls statt, vorausgesetzt, daß ein oder beide Theile die Ansetzung 
des zweiten oder mehrerer Termine veranlaßzt haben. 
F. 100. Fär die durch Prorogationegesuche der Partheien, oder sonst im 
Laufe der Sache durch sie veranlaßten Verfügungen, werden die Gebühren so, 
wie für die im Laufe eines Prozesses ergehenden TVersungen angesetzt. 
K. 107. Die allgemeine Festsetzung des §. 170. findet Rücksichts der nach 
K. 100. vor die Friedensgercchte gehörigen Prozesse, auch in den Fällen statt, wo 
die Sache verglichen wird. 
K. 108. In den Sachen, welche bei den Landgerichten mündlich vorge- 
tragen weroen, erhalten die Justizkommissarien und Advokaten die Gebühren wie 
in Prozessen, die schriftlich verhandelt werden, fur die Einziehung der Informa- 
tion, für die Instrukrion und pro cura instantige. . 
K. 100. Oie in der Gebährentaxe für die Justizkommissarien Abschnitt 1. 
Nr. 22. Anmerkung 2. aufgenommene Ausnahme, nach welcher die Parthei, 
welche sich ohne Nolhwendigkeit in Sachen der ersten, zwe#ken und dritten Ko- 
lonne der Taxe eines Justizkommissarül bedient hat, den Ersatz der Gebühren 
vom Gegentheil nicht fordern kann, soll Rücksichts der, bei den Landgerichten 
zum mündlichen Vortrage gebrachten Prozesse, nicht stalt sinden. 
K 200. Für die, bei den Friedensgerichten crfolgenden Sühneversuche 
und Vergleiche, können die Justizkommissarien und Advokaren nur dann Gebuͤh- 
ren von dem Gegentheil erseszt fordern, wenn ihre Parthei nach der oiesfälligen 
Vorcchrift persönlich zu erscheinen nicht verbunden war; sondern sich durch einen 
Sachwalter vertreten lassen konnte. · 
S.201.Fükdie Entstehung desznfotmationkannderJustizkommissa- 
rius auch bei dem Friedensgerichte die vollen Gebuͤhren liquidiren, wogegen ihm 
fuͤr die Abwartung der Termine zum Suͤhneversuche nur die in der Taxe fuͤr 
einzelne Termine in Prozessen angesetzten Gebuͤhren, zugebilliget werden koͤnnen. 
C. 202. Bedien sich die Parkhei, wenn die Sache bei dem Friedensgerichte nicht 
verglichen wird, zur Forktsetzung derselben bei dem Landgericht des ndmlichen Sach- 
walters; so kann er nicht von neuem für die Einziehung der Information liquidiren. 
K. 203. In Kriminal- Untersuchungen wird die Gebührentare in Anwen- 
dung gebracht, welche der Kriminalordnung angehängt sst. # 
Wirbefehlen Unsern Gerichten im Großherzogthum Posen, dieses Gesetz zur Aus- 
fübruna zu bringen, und allennsernmerthancn, solches auf das genaueste zu befolgen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhdndig vollzogen, und mi# 
Unserm Königlichen Instegel bedrucken lassen. Gegeben Berlin, den 0. Februar 1817. 
(L. S) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. Graf v. Bülow. v. Schuckmann. 
W. Furst zu Wittgenstein. v. Boyen. 
 
	        
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