Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Segaten.
8m——— No. 6. ——
Do. 409.) Verordnung, die Verwaltung der den Gemeinden und P###klichen Anstalten
gehdrigen Forsten in den Provinzen Sachsen, Westphalen, Kleve, Berg
und Nieder-Rhein betreffend. Vom sten Dezember 1816.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen r. ꝛtc.
Die Forsten der Gemeinden und öffentlichen Anstalten in den, mit Un-
serm Reiche wieder vereinigten und in den neu erworbenen Provinzen sind
besher zum Tbeil nach solchen Vorschriften öffentlich verwaltet worden,
welche die Dispositions-Freiheit der Eigenthümer beinahe gänzlich ausschließten,
und dem Forst-Grundeigenthume ganz unverbältnißmäßige Lasten und Ab-
gaben auflegen. Da solche Einschränkungen in der Benutzung dieses wichri-
gen Gemeinde-Eigenthums mit den Grundsäzen des Rechts unvereinbar sind,
der Gebrauch desselben aber eben so wenig einer schadlichen Willkühr Preis
gegeben werden kann; so verordnen Wir, um einerseils den Gemeinden und
öffentlichen Anstalten das Disposttionsrecht- über die ihnen zugehoͤrigen
Waldungen, da wo ihnen solches genommen war, wiederzugeben,
andrerseits aber, eine dem Wesen und den Zwecken der öffentlichen Korpora-
rionen enrsprechende Benutzungsart zu sichern, hierdurch Folgendes:
§. J.
Alle in den genannten Provinzen bisher stakt gefundene Einschränkun=
gen des Forst-Eigenthums der Gemeinden und öffentlichen Anstalten sollen,
wo solche durch die Gouoernements nicht schon aufgehoben sind, vom Tage
der einrretenden allgemeinen Organisation der Verwaltung Unserer landes-
berrlichen Forsten in den genannten Provinzen an gerechner, völlig aufh#ren.
und die unter den vorigen Regierungen den Gemeinde Waldungen, als solchen,
aufgelegten besonsern Abgaben an den Staat fernerhin nicht weiler erhoben
werden.
Jahigang 181. 3J Vor-
(Ausgegeben zu Berlin den sten April 1817.)
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schrinkunge
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nistration,
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gaben