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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
— NMo. 7.—
(No. 410.) Verordnung wegen der den Civilbeamten beizulegenden Amtstikel und der Rang-
Ordnung der verschiedenen Klassen derselben. Vom vten Februar 181v.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen #r. #.
In der Erwägung, daß die bisherigen Amtstikel der auf die Staaks-
Minister, und auf diejenigen Beamten, welchen das Prädikat: Erxcellenz,
beigelegt worden ist, folgenden Civilbeamten, besonders bei den Ministerial-
Behörden, nicht überall ihrem Wirkungskreise angemessen sind, und daß das
Verhältniß derselben gegen einander, durch die zeitherigen Umgestaltungen
der Behörden, theilweise so unbestimmt geworden ist, daß dadurch Rangstrei-
tigkeiten veranlaßt werden könnten; haben Wir es für nothwendig erachtet,
bei der jetzt größtentheils vollenderen Organisation der Behörden, auch wegen
der Titel und der Rangordnung der Beamten, bestimmte Vorschrifren zu er-
theilen, und dadurch eine allgemeine Uebereinstimmung aller Behörden in den
Amts= und Charakter-Bezeichnungen herzustellen.
Mit Aubhebung der dieserhalb bestandenen Vorschriften und Gebräuche,
verordnen Wir daher, wie folgt:
9. 1.
Die höhern Beamten der Ministerien sollen künftig in drei Klassen ein-
getheilt, und folgendermaßen unterschieden werden:
I. Klasse, Chefs und Direktoren einzelner Abtheilungen.
Ministerium der auswärtigen a) Wirklicher Geheimer Legations-=
Angelegenheiten. Rath und Chef einer Abtheilung.
b) Wirklicher Geheimer Legations-
Rath.
Ministerium der Justiz. Der aͤlteste Geheime Ober--Justizrath,
mit dem Praͤdikat: Wirklich.
Jahrgang ##17. K Mini-
(Ausgegeben zu Berlin den 5ten April 1817.)