Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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9. 
Die fuͤr jetzt auf das Jahr 1817. zu Mitgliedern der sieben Abtheilun- 
gen ernannten Personen erhellen aus der Anlage B. Wir behalten Uns vor, 
sie zu Anfang eines jeden Jahres zu veraͤndern oder zu bestaͤtigen. 
10. 
Die verwaltenden Staatsminister können in den Abtheilungen, wo 
Sachen ihrer Verwaltungszweige vorkommen, gegenwartig seyn und müssen 
einen Rath aus ihrem DOepartement auf jeden Fall in die Abtheilung schicken, 
um über alles Auskunft zu geben. Weder dieser noch der Minister aber, 
dürfen eine Stunme in der Abtheilung führen. 
II. 
Der Vorsitzende der Abtheilung übernimmt entweder selbst den Vor- 
trag der eingehenden Sachen, oder giebt ihn einem seiner Mitarbeiter auf. 
Vor dem Vortrage müssen die Sachen bei sämmtlichen Mitgliedern der Ab- 
theilung zirkuliren. 
12. 
Nach vollständig gehaltenem Vortrage in der Abtheilung, wird über den 
Gegenstand gestimmt, wobei die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Der Vor- 
sitzende hat, gleich den Mitgliedern der Abtheilung, nur Eine Stimme. 
13. 
In den Abtheilungen führt entweder der Vorsitzende oder dasjenige 
Mitglied, dem er es zu übertragen für gut findet, das Protokoll und faßt 
die Gutachten und anderen schrifrlichen Aufsätze. 
14. 
Die Prüfungen und Gutachten der Abtheilungen müssen bei minder 
erheblichen Gegenständen spätestens in vierzehn Tagen, bei wichtigeren Sachen 
aber in vier Wochen beendigt und dem Präsidenten übergeben seyn. Wird 
längere Zeit erfordert, so sind ihm die Gründe anzuzeigen. " 
15. 
Der Praͤsident bestimmt, nach genommener Ruͤcksprache mit dem Vor- 
si itzenden der Abtheilung, den Referenten, welcher das Gutachten derselben 
im Pleno des Staatsraths vortragen soll; das Gutachten muß aber jeder- 
zeit vollstaͤndig schriftlich abgefaßt se 
Bevor das Gutachten in das sem gelangt, wird der Entwurf zum 
Gesetz von dem Minister-Staatssekretair und einem vom Präsidenten zu bestim- 
menden Mitgliede der Justizabtheilung in Absicht auf die Fassung geprüft, und 
Ausstellungen werden gemeinschafrlich mit der betreffenden Abtheilung berichtigt. 
17. 
Die Vorsitzenden der Abtheilungen des Staaksrakhs sind berechtigt, die 
über einen Gegenstand bei den Ministerial= oder andern Behörden verhandel- 
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