Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

—. 88. — 
Die Detaschements unter 20 Mann, jedech mit Ansnahme der Arrestaten, 
in Ansehung deren es bei der zeitherigen Einrichtung fernerhin verbleibt, konnen 
nur den Isten und 15ten cines seden Monats ven dem letzten Preußischen Etappen- 
hauptorte abgehen (wirrigenfalls sie weder Quartier noch Verpflegung erhalnn), 
sollen aber nie ohne einen Vorgesetzten marschren. Oen Oetaschements bis zu 
50 Mann ist Tags zuvor ein Ouartiermacher vorauszuschicten, um bei der Etap- 
penbehörde das Nthige anzmmelden. Von der Ankunft größerer Detaschements 
bis zu chnem vollen Bataillon oder ciner Eökadron, mussen die Etappenbehörden 
wenigstens drei Tage vorher benachrichtiget werden. 
Wenn ganze Bataillons, Eokadrons oder mehrere Truppen gleichzeitig 
marschiren, so müssen nicht allein die Etappenbehörden wenigstens acht Tage 
zuvor benachrichtigt werden, sondern es sollen auch die gegenseitigen Landcobe- 
hörden (in Erfurt die Regicrung, in Weimar oder Eisenach die Landesdircktion) 
wenigstens acht Tage zuoor benachrichtigt und requirirt werden. Auß#erdem soll, 
wenn eins oder mehrere Regimenter Zleichzeitig durchmarschiren, dem Korps 
ein kominandirter Offlzier wenigstens drei Tage zuvor vorausgehen, um wegen 
der Oislokation, Verpflegung der Truppen, Stellung der Transportmittel u. s. w. 
mit der die Direktion uber die betreffende Militairstrase führenden Behörde ge- 
meinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmtlichen Ctappen-Hauptörtern 
für das ganze Korps zu tressen. Dieser kommandirte Offizier muß von der Zahl 
und Stärke, der Regimenter, von ihrem Bedarf an. Verpflegung, Transportmit- 
r1eln, Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau instruirt seyn. 
III. 
Einquartierung und Verpflegung der Truppen und die dafuͤr zu 
bezahlende Verguͤtung. 
A. Verpflegung der Mannschaft. 
Einzelnen Beurlaubten und soüst nicht im Dienst befindlichen Militair-Per- 
sonen wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben. Diejenigen 
Truppen aber, welche zum Quarkier und zur Verpflegung berechtigt sind, erhal- 
lten solche entweder bei den Einwohnern, oder in den Baracken, deren Anlage der 
betreffenden Regierung uberlassen bleibt. ODie Utennlien in den Baracken bestehen 
für den Unterofsshier#und die Gemeinen in Lagerstroh, einem Hakenbrekt, Stühlen 
vder hinreichenden hölzernen Binfken. Jeder UnteroffiNer und Soldat ist gehal:en, 
mit der Einquartierung und Verpflegung in den Baracken zufrieden zu seyn, so- 
bald er dasjenige erhalt, was er reglementsmäßig zu fordern berechtigt ist. 
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschronte gemäss, bei den 
nterthanen einguartiert werden, erhalten auf die Anweisung der Erappenbebbr= 
den und gegen auszustellende QOuittung der Kommandirenden, die Naturalver= 
pflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung fernerhin cin- 
Juartiert werden soll. , 
AlsollgcmeineNrgclwirdindieser-Hinsichtfestgesetzt,daßdcrOfssöicr 
sowohl wie der Soldat mit dem Tische seines Wirths zufrieden seyn muß.
	        
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